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Amts- und Mitteilungsblatt der VGem Grub a.Forst
Ausgabe 13/2026
Verwaltungsgemeinschaft
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Landratsamt Coburg

Einführung des Wassercents in Bayern / Zählerstände zum 1. Juli 2026 dokumentieren

Zum 1. Juli 2026 wird der Wassercent in Bayern erstmals erhoben.

Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: "Der Wassercent ist ein Meilenstein für den Grundwasserschutz in Bayern. Er gibt unserem wichtigsten Lebensmittel einen Wert. Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Ziel ist ein unbürokratischer Wassercent mit einfacher Struktur. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet."

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten konkreten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie. Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.

Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, es besteht dementsprechend keine gesetzliche Messverpflichtung. Bereits bestehende Messverpflichtungen, beispielsweise aus dem Zulassungsbescheid oder der Eigenüberwachungsverordnung, bleiben unberührt.

Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d. h. entweder dem Landrat-samt oder der kreisfreien Stadt, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich. Haushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.

Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrem jeweils zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).

Riesenbärenklau: Gefahr für Mensch und Natur – Grundstückseigentümer zur Bekämpfung aufgerufen

Der Riesenbärenklau, auch Herkulesstaude genannt, breitet sich auch im Landkreis Coburg zunehmend aus und stellt sowohl für die heimische Natur als auch für die Gesundheit von Menschen eine erhebliche Gefahr dar. Wie die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Coburg informiert, befinden sich größere Bestände beispielsweise an der Steinach in den Gemarkungen Fürth am Berg und Wörlsdorf. Grundstückseigentümer werden deshalb gebeten, die Pflanze auf ihren Flächen zu erkennen und gezielt zu bekämpfen.

Die mehrjährige Staude kann eine Höhe von bis zu vier Metern erreichen und bildet ab dem zweiten Jahr große weiße Blütendolden aus. Nach der Blüte stirbt die Einzelpflanze zwar ab, produziert zuvor jedoch bis zu 50.000 Samen. Diese sind sowohl flug- als auch schwimmfähig und sorgen für eine rasche und weiträumige Ausbreitung. Anzutreffen ist die Pflanze insbesondere an Straßenböschungen, Waldrändern, Feuchtwiesen oder Brachflächen.

Der Riesenbärenklau birgt erhebliche Gesundheitsrisiken. Der Pflanzensaft enthält Stoffe, die bei Hautkontakt in Verbindung mit Sonnenlicht schwere Hautreizungen und Verbrennungen verursachen können.

Besonders gefährdet sind Kinder, die die imposante Pflanze häufig nicht als Gefahr erkennen.

Alle Grundstückseigentümer werden gebeten, vorhandene Bestände frühzeitig zu beseitigen. Die Bekämpfung des Riesenbärenklaus erfordert jedoch besondere Sorgfalt. Einfaches Mähen oder Ausreißen reicht in der Regel nicht aus, da die robuste Pflanze erneut austreiben kann.

Für eine erfolgreiche Bekämpfung des Riesenbärenklaus sollten bereits im Vorfrühling bekannte Standorte kontrolliert und junge Pflanzen mitsamt dem Vegetationskegel an der Wurzel ausgegraben/ abgehackt werden. Da über das gesamte Jahr hinweg weitere Keimlinge aufgehen können, sind Nachkontrollen bis in den September erforderlich.

Im Sommer ist das bloße Entfernen der Blüten meist nicht zielführend, da die Pflanze neue Blüten ausbildet. Effektiver ist es, die Samenstände erst dann zu entfernen, wenn die Hauptdolde bereits grüne Samen ausgebildet hat. Dabei müssen die samentragenden Dolden fachgerecht entsorgt werden, um eine weitere Verbreitung zu verhindern.

Bei größeren Beständen ist die Bekämpfung deutlich aufwendiger. Neben wiederholtem Mähen, Mulchen, Fräsen oder einer Beweidung mit Schafen kann in bestimmten Fällen auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erforderlich sein. Dieser ist jedoch genehmigungspflichtig und darf nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden.

Grundsätzlich gilt: Je früher der Riesenbärenklau erkannt und entfernt wird, desto größer sind die Erfolgsaussichten.