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Amts- und Mitteilungsblatt der VGem Grub a.Forst
Ausgabe 2/2026
Verwaltungsgemeinschaft
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Parkverbot an engen Straßen sowie im Kreuzungsbereich

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Rahmen des Winterdienstes der Gemeinden Grub a.Forst und Niederfüllbach kam es häufig in den unterschiedlichsten Ortsstraßen der beiden Gemeinden dazu, dass die Räumfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten konnten, da die notwendigen Durchfahrtsbreiten nicht gewahrt waren.

Aber auch sonst gilt grundsätzlich:

Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

Was bedeutet „Enge“:

Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.

Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.

Weiterhin kommt es regelmäßig in Kreuzungsbereichen zu Beschwerden, da PKW-Teilnehmer dort parken. Stellt ein Fahrer sein Fahrzeug im Radius von fünf Metern um eine Kreuzung ab, muss er damit rechnen, dass sein Auto auf seine Kosten abgeschleppt wird - so die gesetzliche Regelung von § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung. Dort steht, dass das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist.

Wir bitten, auch im eigenen Interesse, um Beachtung der gesetzlichen Regelungen.