Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 in der derzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Steuerpflichtigen, die im Jahr 2026 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für diese Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2026 zugegangen wäre.
| Die Grundsteuer 2026 wird | |
| - | bei Jahresbeträgen über 30 Euro mit dem Viertel ihres Jahresbetrags jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, |
| - | bei Jahresbeträgen bis 30 Euro mit den Halbjahresbeträgen jeweils am 15. Februar und 15. August und |
| - | bei Jahresbeträgen bis 15 Euro mit dem Jahresbetrag am 15. August fällig, |
die im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt wurden.
Bei den Steuerpflichtigen, die nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz die jährliche Zahlungsweise nutzen, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig. Der Antrag für eine jährliche Zahlungsweise muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres gestellt werden und bleibt maßgebend, bis eine Änderung beantragt wird.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändert sich die Besteuerungsgrundlage, werden Änderungsbescheide erteilt.
Alle Steuerzahler, die bisher nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den o.g. Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu begleichen, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Gemeinde Niederfüllbach,
Coburger Straße 23, 96271 Grub a.Forst.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift möglich.
Die Erhebung einer Klage (siehe Nr. 2) ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.