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Amts- und Mitteilungsblatt der VGem Grub a.Forst
Ausgabe 22/2023
Verwaltungsgemeinschaft
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Schutz der "Stillen Tage"

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.

An den nachfolgend genannten Tagen sind verboten:

Allerheiligen (01.11.)

von 2.00 bis 24.00 Uhr:

a)

die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,

b)

alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

c)

Öffnung und Betrieb von Spielhallen

Volkstrauertag (19.11.)

von 2.00 bis 24.00 Uhr:

a)

die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,

b)

alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

c)

Öffnung und Betrieb von Spielhallen

Buß- und Bettag (22.11.)

von 2.00 bis 24.00 Uhr:

a)

die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,

b)

alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

c)

Öffnung und Betrieb von Spielhallen

d)

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen den Gottesdienst stören.

Totensonntag (26.11.)

von 2.00 bis 24.00 Uhr:

a)

die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,

b)

alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

c)

Öffnung und Betrieb von Spielhallen

Heiligabend (24.12. )

von 14.00 bis 24.00 Uhr

a)

die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,

b)

alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

c)

Öffnung und Betrieb von Spielhallen

Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Buß- und Bettag.