Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.
Allerheiligen (01.11.)
von 2.00 bis 24.00 Uhr:
| a) | die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen, |
| b) | alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| c) | Öffnung und Betrieb von Spielhallen |
Volkstrauertag (19.11.)
von 2.00 bis 24.00 Uhr:
| a) | die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen, |
| b) | alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| c) | Öffnung und Betrieb von Spielhallen |
Buß- und Bettag (22.11.)
von 2.00 bis 24.00 Uhr:
| a) | die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen, |
| b) | alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| c) | Öffnung und Betrieb von Spielhallen |
| d) | Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen den Gottesdienst stören. |
Totensonntag (26.11.)
von 2.00 bis 24.00 Uhr:
| a) | die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen, |
| b) | alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| c) | Öffnung und Betrieb von Spielhallen |
Heiligabend (24.12. )
von 14.00 bis 24.00 Uhr
| a) | die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen, |
| b) | alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. |
| c) | Öffnung und Betrieb von Spielhallen |
Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Buß- und Bettag.