Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz
Aufgrund des Bundesmeldegesetzes erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen. Das Bundesmeldegesetz eröffnet jedoch den Betroffenen ein Widerspruchsrecht bei folgenden Auskünften:
• öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften: Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem folgende Daten übermitteln: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift. Eine vollständige Auflistung aller Daten sind in § 42 Bundesmeldegesetz aufgeführt.
• Alters- und Ehejubilare: Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum.
• Adressbuchverlage: Auskunft zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
• Auskunft an Parteien: Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu vernichten.
Eine Erteilung dieser Auskünfte erfolgt nicht, wenn die Betroffenen der Übermittlung ihrer Daten widersprochen haben. Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, kann dies über das Bürgerserviceportal (https://www.buergerservice-portal.de/bayern/vggrubforst) oder schriftlich unter Angabe von Familienname, Vorname, Anschrift und der gewünschten Sperre bei der VG Grub a.Forst beantragen. Musterformulare sind im Rathaus Grub a.Forst bzw. Bürgerhaus Niederfüllbach oder auch unter www.grub-am-forst.de – Verwaltungsgemeinschaft Grub a.Forst – Formulare – Antrag Auskunfts- und Übermittlungssperren – erhältlich.