Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Tage einem besonderen Schutz.
Die Verwaltungsgemeinschaft Grub a.Forst weist deshalb darauf hin, dass an den stillen Tagen
Aschermittwoch (18.02.2026),
Gründonnerstag (02.04.2026),
jeweils von 2:00 bis 24:00 Uhr
und
Karfreitag (03.04.2026),
Karsamstag (04.04.2026),
jeweils von 0:00 bis 24:00 Uhr
öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt sind, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.