Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz:
| An den nachfolgend genannten Tagen sind verboten: | |
| am Gründonnerstag (28.03.): | |
| von 2:00 bis 24:00 Uhr: | |
| - | die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen, |
| - | alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, |
| - | Öffnung und Betrieb von Spielhallen |
| am Karfreitag (29.03.): | |
| von 0:00 bis 24:00 Uhr: | |
| - | die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen, |
| - | alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, |
| - | musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb |
| - | Sportveranstaltungen |
| - | Öffnung und Betrieb von Spielhallen |
| am Karsamstag (30.03.): | |
| von 0:00 bis 24:00 Uhr | |
| - | die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen, |
| - | alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist |
| - | Öffnung und Betrieb von Spielhallen |
| Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind an Sonn- und Feiertagen verboten: | |
| 1. | alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu Gottesdienst ähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören |
| 2. | öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen (Ausnahme: Karfreitag) und die herkömmlicher Weise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen. |
| 3. | Treibjagden. |