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Amts- und Mitteilungsblatt der VGem Grub a.Forst
Ausgabe 6/2024
Verwaltungsgemeinschaft
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Stille Tage an Ostern unterliegen besonderem Schutz

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz:

An den nachfolgend genannten Tagen sind verboten:

am Gründonnerstag (28.03.):

von 2:00 bis 24:00 Uhr:

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die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,

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alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,

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Öffnung und Betrieb von Spielhallen

am Karfreitag (29.03.):

von 0:00 bis 24:00 Uhr:

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die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,

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alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist,

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musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb

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Sportveranstaltungen

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Öffnung und Betrieb von Spielhallen

am Karsamstag (30.03.):

von 0:00 bis 24:00 Uhr

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die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen,

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alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist

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Öffnung und Betrieb von Spielhallen

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind an Sonn- und Feiertagen verboten:

1.

alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu Gottesdienst ähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören

2.

öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen (Ausnahme: Karfreitag) und die herkömmlicher Weise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen.

3.

Treibjagden.