Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2023 (z.B. bei Änderung des Grundsteuerhebesatzes gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz oder Änderung des Grundsteuermessbescheides) wird hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festge-setzt. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 erhalten, haben 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grund-steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2023 zugegangen wäre.
| Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden: | |
| 1. | am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt. |
| 2. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt. |
1. Bürgermeister