Die Stadt Harburg (Schwaben) erlässt aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetztes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, folgende
Verordnung:
§ 1
Öffentliche Anschläge sind Plakate, Transparente, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Säulen, Telegrafen- oder Lichtmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere im bzw. vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können.
§ 2
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit (öffentliche Anschläge) und Darstellungen durch Bildwerfer nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Harburg (Schwaben) erfolgen. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden.
(2) Die Anzahl der Plakatstellen wird beschränkt auf maximal 10 Stück in der Kernstadt Harburg, und jeweils 5 Stück in den übrigen Stadtteilen. Die maximale Größe der Plakate darf das Format DIN A 0 (1,19 m x 0,84 m) nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Harburg (Schwaben) nach schriftlicher Begründung des Antragstellers.
(3) Die Genehmigung ist zeitlich begrenzt. Öffentliche Anschläge dürfen 2 Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung angebracht und müssen spätestens 3 Tage nach der Veranstaltung wieder entfernt werden.
(4) Zum Schutz des innerstädtischen Stadtbildes sind im Bereich der Altstadt Harburg (Schwaben) keine Anschläge zugelassen. Dabei handelt es sich um den in der Anlage 1 dargestellten Bereich.
Ausgenommen sind Anschläge, die von Gewerbetreibenden in eigener Sache an der Stätte der Leistungserbringung angebracht werden.
(5) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
| § 3 | |
| Nachfolgende Anschläge fallen nicht unter die Verordnung: | |
| a) | Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln an ihren eigenen Gebäuden und Grundstücken sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind, |
| b) | Anschläge von Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern und Mietern (mit Zustimmung der Verpächter oder Vermieter) an deren Anwesen und |
| c) | Anschläge und Bekanntmachungen von Vereinen an Vereinskästen bzw. Tafeln. |
§ 4
(1) Für die Werbung der politischen Parteien und Wählergruppen für Wahlen und der Antragsteller für Volksbegehren und Volksentscheide gelten die Beschränkungen des § 2 Ab.2 nicht.
(2) Die zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen dürfen öffentliche Anschläge zu Wahlen 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin anbringen.
Die jeweiligen Antragsteller bei Volks- und Bürgerbegehren dürfen öffentliche Anschläge während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten anbringen.
Die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen dürfen öffentliche Anschläge bei Volks- und Bürgerentscheiden 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin anbringen.
(3) Die unter Abs. 2 genannten Wahlplakate und Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl, nach Beendigung der Eintragungsfrist bzw. nach dem Abstimmungstermin wieder entfernt werden.
§ 5
(1) Die Stadt Harburg (Schwaben) erhebt für die Genehmigung öffentlicher Anschläge Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostensatzung der Stadt Harburg (Schwaben) und dem KommKVz.
(2) Kostenschuldner ist der jeweilige Antragsteller. Die Gebühr ist vor Beginn der Plakatierung zur Zahlung fällig.
(3) Öffentliche Anschläge für soziale Veranstaltungen sind gebührenfrei.
(4) Öffentliche Anschläge der politischen Parteien, Wählergruppen und Antragsteller bei Volks- und Bürgerbegehren werden ebenfalls kostenfrei genehmigt.
§ 6
(1) Die Genehmigung ist bei der Stadt Harburg (Schwaben) mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt des beabsichtigen Aushangs schriftlich mit Angaben über Art und Dauer der Plakatierung zu beantragen. Ein Muster des Plakats sowie die beabsichtige Anzahl der aufzustellenden Plakate ist vorzulegen bzw. anzugeben.
Die Stadt Harburg (Schwaben) kann verlangen, dass für die Prüfung des Antrags erforderliche Zeichnungen, Verkehrszeichenpläne, textliche Beschreibungen sowie sonstige Unterlagen vorgelegt werden.
(2) Die genehmigten Plakate sind mit Aufklebern, die von der Stadt Harburg (Schwaben) mit dem Genehmigungsbescheid übersandt bzw. ausgehändigt werden, zu kennzeichnen. Plakate, die keine gültigen Aufkleber besitzen oder bei denen die Genehmigungsfrist abgelaufen ist, werden von der Stadt Harburg (Schwaben) ohne gesonderte Aufforderung kostenpflichtig entfernt.
(3) Das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Einrichtungen und um Bäume ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn dies beschädigungsfrei und rückstandsfrei erfolgt. Das Plakatieren an Buswartehäuschen ist nicht gestattet.
(4) Die Plakatierung an Laternen ist zulässig. Dabei gilt zu beachten, dass lediglich ein Anschlag pro Laterne zulässig ist.
§ 7
(1) Anträge auf Plakatierung können abgelehnt werden, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Anträge auf Plakatierung können auch abgelehnt werden, wenn die aufzustellenden Plakate aufgrund ihrer Gestaltung dazu geeignet sind, andere Rechtsgüter zu beeinträchtigen.
(2) Die Stadt Harburg (Schwaben) kann die Beseitigung von entgegen den Regelungen dieser Verordnung angebrachten öffentlichen Anschläge anordnen.
(3) Unabhängig von der Ahndung als Ordnungswidrigkeit können ohne Genehmigung angeschlagene Plakate ohne Aufforderung an den Verursacher durch den städtischen Bauhof gegen Verrechnung der entstandenen Kosten entfernt werden.
| § 8 | |
| Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | entgegen § 2 ohne Genehmigung öffentliche Anschläge anbringt |
| oder anbringen lässt, bzw. öffentliche Bilddarstellungen vorführt | |
| oder vorführen lässt, | |
| 2. | den im Genehmigungsbescheid festgesetzten Auflagen zuwiderhandelt, |
| 3. | versucht die Aufkleber (vgl. § 6 Abs. 2) zu fälschen, |
| 4. | als Antragsteller oder Veranstalter der Beseitigungspflicht in der vorgegebenen Frist nicht nachkommt, |
| 5. | einer vollziehbaren Anordnung zur Beseitigung von öffentlichen Anschlägen zuwiderhandelt. |
§ 9
Verantwortlich für die Beachtung dieser Vorschriften sind alle natürlichen und juristischen Personen, die diese öffentlichen Anschläge anbringen oder durch Dritte anbringen lassen sowie die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten der für die Anschläge benutzten Grundstücke, Flächen oder Gegenstände.
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Harburg (Schwaben) in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Harburg (Schwaben) vom 21.06.2004 außer Kraft.