Aufgrund des § 142 Abs. 3 und § 235 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit Art. 23 Gemeindeordnung (GO) in der jeweils zum Satzungszeitpunkt geltenden Fassung erlässt die Stadt Harburg (Schwaben) folgende Änderungssatzung über die Befristung der Satzung für das Sanierungsgebiet „Altstadt" (2. Änderung)
§§ 1 bis 3 bleiben unberührt.
Geändert wird § 4
Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Altstadt“ der Stadt Harburg (Schwaben) ist noch nicht abgeschlossen. Sie wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB auf einen Zeitraum von 15 Jahren ab Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Änderungssatzung befristet. Somit ist die vorliegende Satzung nach 15 Jahren aufzuheben, wenn diese nicht durch Beschluss entsprechend § 142 Abs. 3 BauGB verlängert wird.
Eingefügt wird § 5
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Vorhabens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus der Stadt Harburg (Schwaben) eingesehen werden.
Die Weiterführung der Satzung ist erforderlich, da immer noch zahlreiche Mängel und Missstände in einzelnen Teilbereichen des Stadtkernes und in der Schlossanlage vorhanden sind, die auch zukünftig des Einsatzes von Finanzhilfen aus der Städtebauförderung bedürfen. Folgende Maßnahmen und Projekte werden aktuell bearbeitet oder sollen in den kommenden Jahren zur funktionalen, gestalterischen und städtebaulichen Weiterentwicklung innerhalb des Sanierungsgebietes umgesetzt werden:
Neugestaltung „Donauwörther Straße“
Neugestaltung und Sanierung des Marktplatzes und der Stadtmitte
Erneuerung des Fußweges zur Burg
Neuordnung der Gebäude in der Schlossstraße 3 und 5
Sanierung des Weißen Turms für die Öffentlichkeit
Daran anschließende Maßnahmen zeichnen sich bereits ab, werden hinsichtlich der verfügbaren Haushaltsmittel jedoch erst mittelfristig zur Konkretisierung in die Planung mit aufgenommen. Zudem ist die Stadterneuerung ein fortlaufender Prozess, in dem es durch die veränderten Anforderungen an die Entwicklungsbedarfe immer wieder einer Anpassung der Zielsetzung und Maßnahmen bedarf.
Zur Einführung der Frist wird die bestehende Satzung durch eine Satzungsänderung mit eingefügter Frist ersetzt. Alle anderen Regelungen der geltenden Satzung „Altstadt“ vom 25.11.2010 bleiben durch den Beschluss zur Befristung unberührt und werden im gleichen Wortlaut in die geänderte Satzung übernommen.