Die Stadt Harburg (Schwaben) erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz folgende
1. Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
(2) Stadt Harburg (Schwaben) behält sich vor, auch für die
Inanspruchnahme ihrer/seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG) Kostenersatz zu erheben:
| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, |
| 2. | Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, |
| 3. | Leistungen der Schlauchpflege |
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.