a)
Der Stadtrat hat am 27.11.2025 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Bebauungsplanes „Erweiterung ‚Grasbeet II‘ und Änderung östlicher Teil“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Geltungsbereich / Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich der Aufhebung umfasst die Flurnummern 51 (TF), 462/1, 462/2, 462/3, 462/4, 462/5, 462/6, 463 (TF), 476 (TF), 477 (TF), 478/1, 478/2, 478/3, 478/4 und 481 (TF) Gemarkung Mauren (TF=Teilfläche).
Die Lage des Plangebietes ist dem nachstehend abgebildeten Lageplan zu entnehmen.
Abbildung 1: Übersichtslageplan Baugebiet, Maßstab 1:10.000, ALKIS,
Bayerische Vermessungsverwaltung – www.geodaten.bayern.de
Verfahrensart
Die Aufhebung des Bebauungsplanes „Erweiterung ‚Grasbeet II‘ und Änderung östlicher Teil“ erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.
b)
In seiner Sitzung am 27.11.2025 hat der Stadtrat dem Vorentwurf der Bebauungsplan-Aufhebung zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.
Veröffentlichung
Zu diesem Zweck werden die folgenden Unterlagen:
in der Zeit vom
12.01.2026 bis einschließlich 12.02.2026
im Internet veröffentlicht und können eingesehen werden unter < www.stadt-harburg-schwaben.de> - „Rathaus“ - „Bekanntmachungen“
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen während der Dauer der vorstehend genannten Veröffentlichungsfrist im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr) während der genannten Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Möglichkeit zur Stellungnahme
Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an die vorstehende Anschrift der Marktgemeinde oder zur Niederschrift bei der Marktgemeinde während der o.g. Öffnungszeiten.
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 5 BauGB).
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.