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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 10/2024
Amtliche Mitteilungen
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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Einbeziehungssatzung „Espenstraße“ 2. Erweiterung

Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat Harburg hat in seiner Sitzung am 25.01.2024 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Stadtrat beschließt die Einbeziehungssatzung „Espenstraße“ 2. Erweiterung in der Fassung vom 25.05.2023, zuletzt geändert am 25.01.2024 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Vorher sind der Ausfertigungsvermerk sowie die Verfahrensvermerke auszufüllen und vom Bürgermeister zu unterschreiben. Auf die Rechtsfolgen der §§ 44, 214 und 215 BauGB ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.“

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft. Die Einbeziehungssatzung „Espenstraße“ 2. Erweiterung wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Harburg zur Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Harburg (Schwaben), den 08.03.2024

Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister