Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ebermergen II“
hier:
| a) | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB |
| b) | frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3Abs. 1 BauGB |
a)
Der Stadtrat hat am 27.02.2025 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ebermergen II“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich umfasst im Planbereich 1 (Baugebiet) die Flurnummern 932/2, 932/3, 933 (TF) und 932/6 Gemarkung Ebermergen sowie im Planbereich 2 (Ausgleich) die Flurnummer 89 (TF) Gemarkung Hoppingen (TF = Teilfläche).
Planbereich 1 ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt
Übersichtslageplan
Anlass und Ziel der Planung
Es ist erklärtes Ziel der Stadt, die Planung in Anerkennung der Belange der Wirtschaft sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB umzusetzen. Die Planung ist damit vorrangig unter dem Gesichtspunkt des Erhalts und der Verbesserung der Erwerbsstruktur für die einheimische Bevölkerung, sowie dem Erhalt und dem Ausbau von Arbeitsplätzen zu sehen.
b)
In seiner Sitzung am 27.02.2025 hat der Stadtrat dem Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ebermergen II“ zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 27.02.2025 ist hierzu in der Zeit vom
17.03.2025 bis einschließlich 25.04.2025
online einsehbar unter www.stadt-harburg-schwaben.de – Rathaus -Bekanntmachungen.
Die Unterlagen liegen des Weiteren im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Dauer der Auslegung können Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an poststelle@stadt-harburg-schwaben.de), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Stadt Harburg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.