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| a) | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB |
| b) | frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3Abs. 1 BauGB |
a)
Der Stadtrat hat am 27.02.2025 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ebermergen II“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Bereich der 7. Flächennutzungsplanänderung entspricht dabei in Lage und Größe dem Geltungsbereich des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.
Die Flächennutzungsplanänderung ist erforderlich, da die bisherige Flächennutzungsplanung in einem Teilbereich des dort geplanten Gewerbegebietes „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „Fläche für den Gemeinbedarf“ vorsieht und somit die Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt werden kann.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ebermergen II“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommen.
b)
In seiner Sitzung am 27.02.2025 hat der Stadtrat dem Vorentwurf der 7. Flächennutzungsplan-änderung zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.
Der Vorentwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 27.02.2025 ist hierzu in der Zeit vom
17.03.2025 bis einschließlich 25.04.2025
online einsehbar unter www.stadt-harburg-schwaben.de – Rathaus -Bekanntmachungen.
Die Unterlagen liegen des Weiteren im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Dauer der Auslegung können Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an poststelle@stadt-harburg-schwaben.de), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Stadt Harburg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.