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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 15/2023
Amtliche Mitteilungen
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Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung) der Stadt Harburg (Schwaben) vom 31.03.2023

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz am 24.05.2019 (GVBl. S 266), erlässt die Stadt Harburg (Schwaben) folgende vom Stadtrat am 30.03.2023 beschlossene

S a t z u n g

§ 1

Gebührenerhebung

Die Stadt Harburg (Schwaben) erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (§ 1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a)

die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen ist,

b)

diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentatbestand

Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung, für die Bereitstellung von Spiel- und Bastelmaterial sowie für die Stellung von Getränken wie Wasser, Tee, Milch, Apfelsaft oder ähnliches.

Essengeld wird erhoben für die Bereitstellung von Mittagessen.

Bei der Anmeldung wird von der städtischen Kindertageseinrichtung eine Anmeldegebühr erhoben.

Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Abwesenheit (Erkrankung, Urlaub, familiäre Gründe, etc.) fort.

Gebührenpflicht besteht auch für Besuchskinder.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren im Sinne von § 6 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Die Anmeldegebühr entsteht mit der Anmeldung. Maßgebend ist das im Aufnahmeantrag angegebene Eintrittsdatum. Die Anmeldegebühr entsteht einmalig. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Gebühren entstehen auch bei vorübergehender Abwesenheit. Die volle monatliche Gebühr entsteht auch dann, wenn die Aufnahme des Kindes nicht zum Monatsanfang erfolgt. Bei einem Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung während des Besuchsjahres (01.09.-31.08.) ist im Monat des Ausscheidens noch die volle Monatsgebühr zur Zahlung fällig.

Wird die jeweilige Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Zuschläge nach dem Kommunalabgabengesetz zu entrichten.

(2) Die Gebühren werden jeweils mit dem Entstehen fällig.

(3) Die Gebühr ist am 5. Werktag eines jeden Monats, bei späterem Entstehen am letzten Werktag des Monats, zu entrichten. Die Gebühr ist eine Bringschuld.

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt ein SEPA-Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge (unter Anwendung eines von der Stadt übermittelten Zahlscheins) bei Geldinstituten einzuzahlen oder mittels Dauerauftrag zu überweisen. Barzahlung ist nicht möglich.

§ 5

Gebührenmaßstab

Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der wöchentlichen Buchungszeit, die durch Benutzungsvertrag zwischen dem Gebührenschuldner und der Stadt als Träger der Kindertageseinrichtung geschlossen wurde. Die wöchentliche Buchungszeit wird auf eine durchschnittliche tägliche Buchungszeit umgerechnet, indem die wöchentliche Buchungszeit durch fünf geteilt wird.

§ 6

Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühr bemisst sich für jeden angefangenen Monat nach folgenden Sätzen:

a) Kinder im Kindergarten

(i.d.R. ab dem Monat, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird bis zum Schuleintritt):

b) Kinder in der Kinderkrippe

(i.d.R. bis zum Ende des Besuchsjahres, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird):

(2) Für das 3. und jedes weitere Kind eines Gebührenschuldners ist der Besuch der Kindertageseinrichtung gebührenfrei. Für die Ermäßigung nach Abs. 2 werden Schulkinder (Mittagsbetreuung) nicht einbezogen. Die Gebührenermäßigungen nach Absatz 1 und 2 gelten nur, wenn Kinder eines Gebührenschuldners gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Harburg (Schwaben) besuchen.

(3) Besuchen ortsansässige oder fremde Kinder, die nicht zum regelmäßigen Kindertageseinrichtungsbesuch angemeldet sind (Besuchskinder), die Einrichtung, so ist für jeden Tag der Aufnahme in der Kindertageseinrichtung eine Gebühr von 15,00 Euro vor und 10,00 Euro ab dem vollendeten 3. Lebensjahr zu entrichten.

(4) Essengeld wird pro Kind in nachstehender Höhe für jeden angefangenen Monat unabhängig von der Gebühr nach Abs. 1 erhoben, wenn die Leistung Mittagessen im Betreuungsvertrag oder einer zusätzlichen Vereinbarung gewählt wurde:

Bei Buchungstagen je Woche € / Monat

5 72,00

4 57,60

3 43,20

2 28,80

1 14,40

(5) Die Benutzungsgebühren (Abs. 1 und 2) und das Essengeld (Abs. 4) werden 12 Monate im Jahr erhoben.

(6) Die Anmeldegebühr beträgt bis zur Schulpflicht 50,00 €. Sie wird auf die erste Benutzungsgebühr in dem Besuchsjahr, für das die Anmeldung erfolgt, angerechnet oder im Falle einer Gebührenermäßigung nach § 7 zurückerstattet.

§ 7

Gebührenermäßigung durch den Freistaat

Für berechtigte Kinder wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege

(Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG auf den Gebührensatz nach § 6 Abs. 1 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung) der Stadt Harburg (Schwaben) vom 01.04.2022 außer Kraft.

Harburg, den 31.03.2023

STADT HARBURG (SCHWABEN)

Schmidt

1. Bürgermeister