(Hallenbad-Gebührensatzung vom 31.03.2023)
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 4.4.1993 (GVBI S. 264) erlässt die Stadt Harburg folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Bades und seiner Einrichtungen erhebt die Stadt Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der das städtische Bad benutzt oder sonstige Leistungen i. S. von § 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
| (1) | Eintritts- und sonstige Benutzungsgebühren sind beim Passieren des Eingangs, Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten. |
| (2) | Kursgebühren werden bei der Einschreibung oder der Bestätigung der Anmeldung erhoben. |
| (3) | Sonstige Gebühren entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner. |
| (4) | Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig. |
§ 4 Gebührenkarten
| (1) | Kurskarten und Dauerkarten (Saisonkarten) sind nicht übertragbar. Sie gelten nur für die Person, auf die sie ausgestellt sind und für den jeweiligen Geltungszeitraum. Dauerkarten-Inhaber haben auf Verlangen ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. |
| (2) | Gebühren, Kurs- und Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet. |
| (3) | Bei Gebührenerhöhung werden alle Gebührenkarten des auslaufenden Tarifs ungültig. Sie werden bis sechs Monate nach der Gebührenerhöhung gegen Erstattung des entrichteten Preises zurückgenommen. |
§ 5 Gebührenermäßigungen
| (1) | Die ermäßigten Gebühren gelten für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, darüber hinaus für alle Vollzeit- und Berufsschüler, für Studenten, für Dienstleistende im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr sowie für Inhaber der Jugendleiter- oder Ehrenamtskarte. Die ermäßigten Gebühren für Jugendliche gelten ferner für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %; genehmigte Begleitpersonen erhalten freien Eintritt. |
| (2) | Schüler und Berufsschüler über 16 Jahre sowie Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen. Jugendliche unter 17 Jahren haben sich im Zweifelsfall durch Bundespersonalausweis o. ä. zum Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen. Dienstleistende im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr haben bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ihren Status mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen. |
| (3) | Bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung besteht kein Anspruch auf Benutzung der Umkleidekabinen; stattdessen sind die jeweils vorhandenen Sammelumkleideräume zu benutzen. Dies gilt nicht für Schwerbehinderte. |
§ 6 Gebührenarten und Gebührenhöhe
Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
(1) Hallenbad:
Für die Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtungen werden für 2 Stunden Besuchszeit folgende Gebühren erhoben:
| a) | Kinder und Jugendliche ab vollendetem 6. bis zum 16.Lebensjahr, Schüler, Studenten, Schwerbehinderte (mind. 50 %), Dienstleistende im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr, Inhaber der Jugendleiter- oder Ehrenamtskarte: |
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| Einzelkarte: 3,00 EUR |
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| Saisonkarte: 65,00 EUR |
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| Zehnerkarte: 27,00 EUR |
| b) | Erwachsene ab vollendetem 16. Lebensjahr: |
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| Einzelkarte: 4,00 EUR |
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| Saisonkarte: 85,00 EUR |
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| Zehnerkarte: 36,00 EUR |
| c) | Kleingruppen mit maximal 5 Personen, davon maximal 2 Erwachsene: |
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| Kleingruppenkarte: 12,00 EUR |
| d) | Nachgebühr für Überschreitung der Badedauer um |
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| mehr als 15 Minuten: 1,00 EUR |
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| mehr als 30 Minuten: volle Gebühr nach Ziffer a - c. |
| e) | Schul- und Gruppenregelung je 45 Minuten je 60 Minuten |
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| I. für lehrplanmäßiges Schwimmen |
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| von Schulen und Kitas jeweils |
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| mit eigener Aufsichtsperson pauschal 60,00 EUR 80,00 EUR |
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| II. Für das Bildungswerk Harburg pauschal 36,00 EUR 48,00 EUR |
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| III: Für Vereine und Gruppen jeweils mit |
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| eigener Aufsichtsperson pauschal 52,50 EUR 70,00 EUR |
Die jeweilige Pauschalgebühr wird entsprechend der Meldung der Badeaufsicht über die Stadtverwaltung in Rechnung gestellt.
Bei Überschreitung der festgelegten Badezeit ist für jede angefangene halbe Stunde die Hälfte der entsprechenden Eintrittsgebühr (§ 6 Abs. 1 Buchstabe g) nachzuentrichten. Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind keine Gebühren zu entrichten.
(2) Sauna
Für die Benutzung der Sauna und ihrer Einrichtungen werden je Person und Tag folgende Gebühren erhoben:
| a) | Erwachsene ab vollendetem 16. Lebensjahr: |
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| Einzelkarte: 8,00 EUR |
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| 10er-Karte: 72,00 EUR |
| b) | Schüler, Studenten, Schwerbehinderte (mind. 50 %), Dienstleistende im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr, Inhaber der Jugendleiter- oder Ehrenamtskarte: |
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| Einzelkarte: 6,00 EUR |
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| 10er-Karte: 54,00 EUR |
In den Saunaeintritten ist enthalten eine Badbenutzung.
§ 7 Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallenbades der Stadt Harburg (Schwaben) vom 28.07.2006, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 20.03.2018, außer Kraft. |