Die Stadt Harburg (Schwaben) erlässt aufgrund der Art. 22 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO), Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
Gebührensatzung zur Benutzungsordnung
der Wörnitzhalle und der alten Turnhalle
in Harburg (Schwaben)
(Wörnitzhalle- und Turnhallengebührensatzung)
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Harburg (Schwaben) erhebt für die Benützung der städt. Wörnitzhalle, der alten Turnhalle und ihre Einrichtungen eine Benutzungsgebühr.
(2) Von Abs. 1 unberührt bleiben die im Vertrag vom 21.12.62 zwischen dem TSV Harburg und der Stadt Harburg (Schwaben) vereinbarten Sonderregelungen bezüglich der alten Turnhalle.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren sind die Personen, Vereine und Gruppen, die die Hallen und ihre Einrichtungen benützen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung der Hallen und ihrer Einrichtungen. Sie sind fällig mit der Beendigung der Benutzung bzw. bei Belegungen gemäß dem Sommer- bzw. Winterbelegungs-plan mit Beendigung des Belegungszeitraumes.
(2) Die Kaution ist zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Stadtverwaltung in bar zu hinterlegen. Im Schadensfall wird die Kaution als Eigenbeteiligung des Veranstalters einbehalten bzw. mit den Kosten für die Beseitigung des Schadens verrechnet.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Benutzung der Hallen mit Einrichtungen im Rahmen des Belegungsplanes
Benutzung je Belegungsstunde 3,00 € pro Hallenteil
| (2) Veranstaltungen, Turniere, Lehrgänge | ||
| Als Veranstalter i.S. dieser Satzung gilt der jeweils hinter der Veranstaltung stehende Verband, Verein oder Institution. Dies gilt auch, wenn ein örtlicher Verein für diese Veranstaltung als Ausrichter fungiert. | ||
| a) | Benutzungstagesgebühr je Hallenteil oder „alte“ Halle | |
| - | örtliche Vereine und Institutionen — 20,-- € | |
| - | überörtliche Vereine, Verbände, Institutionen oder gewerbliche Veranstalter — 100,-- € | |
| b) | Auf- und Abbaugebühr | |
| Die Tagessätze gelten auch für die Tage des Auf- und Abbaus, sobald eine zeitliche Überschneidung mit einer regulären Belegung erfolgt. | ||
| c) | Benutzungsgebühr nur Foyer — 200,-- € | |
| d) | Benutzungsgebühr Foyer im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in der Wörnitzhalle — 50,-- € | |
| Bei sportlichen Veranstaltungen ist die Foyergebühr in der Hallengebühr enthalten. | ||
| e) | Benutzungsgebühr Küche: | |
| 10 % des Gesamtumsatzes der Bewirtung der Veranstaltung, mind. jedoch — 100,-- € | ||
| (Die Umsatzunterlagen sind der Stadt Harburg (Schwaben) vorzulegen.) | ||
| f) | Bewirtung während einer Veranstaltung in der Wörnitzhalle durch einen gewerblichen Caterer (ohne Küche): | |
| 10% des Gesamtumsatzes der Bewirtung der Veranstaltung, mind. jedoch — 100,-- € | ||
| (Die Umsatzunterlagen sind der Stadt Harburg (Schwaben) vorzulegen.) | ||
| g) | Für die Küchenbenutzung ist eine Kaution zu hinterlegen in Höhe von — 200,-- € | |
| h) | Versicherungspauschale — 10,-- € | |
| i) | Reinigung | |
| Die Organisation der Reinigung der Mietobjekte erfolgt durch den Veranstalter. Soweit dies nicht oder nicht ausreichend erfolgt, werden Reinigungskosten nach Aufwand mit einem Stundensatz von 30,00 € in Rechnung gestellt. | ||
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Benutzungsordnung der Mehrzweckhalle und der alten Turnhalle in Harburg vom 28.09.2012 außer Kraft.