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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 18/2026
Amtliche Mitteilungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

vorhabenbezogener Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen

Hier:

a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

b) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

a)

Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Tinyhaussiedlung“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurnummern 149, 155/2, 155/5 Gemarkung Hoppingen.

Der Geltungsbereich ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:

im Nordosten durch die Fl.-Nrn. 149/3 (Grünfläche), 148 (Bahnlinie)

im Südosten durch die Fl.-Nrn. 79 (Gartenfläche), 155/3 (Wohnen), 76/3 (Wohnen)

im Südwesten durch die Fl.-Nrn. 66/10 (Grünfläche), 66/4 (Hauptstraße)

im Nordwesten durch die Fl.-Nrn. 149/1 (Wohnen), 149/2 (Grünfläche und Gehölze), 148 (Bahn-Gelände mit Gehölzen)

jeweils Gemarkung Hoppingen

Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000, ALKIS, Bayerische Vermessungsverwaltung – www.geodaten.bayern.de

Anlass und Ziel der Planung

Bei der Stadt Harburg wurde vom Vorhabenträger ein Antrag zur Ausweisung und Errichtung einer Tinyhaussiedlung in Hoppingen gestellt. Damit soll neben der grundsätzlichen Bereitstellung von Wohnraum insbesondere ein Angebot geschaffen werden, das die Bedürfnisse all jener anspricht/berücksichtigt, die bewusst einen reduzierten Lebensstil pflegen wollen und demzufolge auch einen entsprechend kleinen Wohnraumbedarf haben. Vor diesem Hintergrund soll die Bebauung ausschließlich mit Tinyhäusern als Sonderform der Einzelhäuser erfolgen.

Das geplante Tinyhaus-Wohngebiet stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB dar, für die im Außenbereich kein Baurecht besteht und die kein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt. Deshalb ist für die Verwirklichung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich.

Da die Stadt das Vorhaben begrüßt und unterstützen möchte, befürwortet sie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um so die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die vorgesehene Nutzung zu regeln und das benötigte Baurecht zu schaffen.

Wahl des Verfahrens

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

b)

In seiner Sitzung am 16.04.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.

Veröffentlichung

Zu diesem Zweck sind die folgenden Unterlagen:

Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen sowie

Begründung mit Umweltbericht inkl. Ausgleichsfläche, Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und FFH-Verträglichkeitsabschätzung (jeweils in der Fassung vom 16.04.2026)

zugehörige Anlagen (schalltechnische Stellungnahme der ACCON GmbH vom 13.03.2026, Grundrisse, Ansichten, Schnitte)

der Inhalt dieser Bekanntmachung

in der Zeit vom

04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026

im Internet veröffentlicht und können eingesehen werden unter

www.stadt-harburg-schwaben.de/bekanntmachungen

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an

poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden.

Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Harburg (Schwaben), den 30.04.2026
Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister