11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen
| Hier: | |
| a) | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB |
| b) | frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB |
a)
Der Stadtrat Harburg hat am 16.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Die Lage des Änderungsbereichs (Kennzeichnung „W“ mit schwarzer Balkenlinie umrandet) ist dem nachstehend abgedruckten Übersichtslageplan zu entnehmen. Er entspricht im Wesentlichen dem Umgriff des parallel aufgestellten Bebauungsplanes.Übersichtslageplan der Flächennutzungsplanänderung, unmaßstäblich
Anlass und Ziel der Planung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist notwendig, um die baurechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“ Hoppingen zu schaffen.
Diese sieht entsprechend der Namensgebung die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zur Etablierung einer Bebauung mit Tinyhäusern vor. Damit soll neben der grundsätzlichen Bereitstellung von Wohnraum insbesondere ein Angebot geschaffen werden, das die Bedürfnisse all jener anspricht/berücksichtigt, die bewusst einen reduzierten Lebensstil pflegen wollen und demzufolge auch einen entsprechend kleinen Wohnraumbedarf haben.
Die Flächennutzungsplanänderung bildet die Grundlage (vgl. § 8 Abs. 2 BauGB) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tinyhaussiedlung“, welcher nicht aus den Darstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt ist.
Der Umfang der Flächennutzungsplanänderung entspricht dabei der Größe des Bebauungsplanes und soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern und die künftige Inanspruchnahme von Grund und Boden auf ein unabdingbar notwendiges Maß beschränken.
Die bisherige Flächennutzungsplanung sieht im betreffenden Bereich derzeit Grünflächen und gemischte Baufläche vor.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden in ein allgemeines Wohngebiet geändert.
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Tinyhaussiedlung“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommen.
Wahl des Verfahrens
Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.
b)
In seiner Sitzung am 16.04.2026 hat der Stadtrat dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.
Veröffentlichung
| Zu diesem Zweck werden die folgenden Unterlagen: | |
| • | Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie Begründung mit Umweltbericht |
| (jeweils in der Fassung vom 16.04.2026) |
| • | der Inhalt dieser Bekanntmachung |
in der Zeit vom
04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026
im Internet veröffentlicht und können eingesehen werden unter
www.stadt-harburg-schwaben.de/Bekanntmachungen
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Dienstag von 12:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Möglichkeit zur Stellungnahme
Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an
poststelle@stadt-harburg-schwaben.de). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg vorgebracht werden, z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadt Harburg während der o.g. Dienststunden.
Nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Harburg (Schwaben), den 30.04.2026