Die Stadt Harburg (Schwaben) unterstützt und fördert seit vielen Jahren mit vielfältigen Maßnahmen die nachhaltige Sicherung und Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere im Bereich Klima und Energie. Im Fokus steht dabei ein schonender Umgang mit vorhandenen Potenzialen im Rahmen von Energieeinsparung und Erzeugung nachhaltiger Energie.
Für eine umweltschonende, nachhaltige und regionale Energieerzeugung besteht in der Stadt Harburg (Schwaben) die Möglichkeit, Strom mittels Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPV) zu erzeugen. Im Zuge der erhöhten Nachfrage nach grünem Strom durch Private, aber auch seitens des regionalen Gewerbes wird die Stadt Harburg (Schwaben) die Entwicklung und den Bau von FFPV ermöglichen und erlässt aufgrund Beschlusses des Stadtrats vom 25.04.2024 diese Leitlinie:
Bau- und planungsrechtliche Gegebenheiten
Der Bau von FFPV wurde mit dem Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht seit dem 1. Januar 2023 in Teilbereichen erheblich erleichtert. Seither werden Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie unter anderem auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich ohne Bauleitplanung ermöglicht.
In anderen Bereichen besitzt die Stadt Harburg (Schwaben) aufgrund ihrer Planungshoheit die volle Entscheidungsfreiheit, ob, wo und in welcher Größe die Umsetzung des Baus von FFPV in Form der Aufstellung eines Bebauungsplans ermöglichen möchte.
Hierbei sind folgende Gegebenheiten zu berücksichtigen:
| 1. | Flächenkonkurrenz |
| Es besteht ein Wettbewerb um die notwendigen Flächen für FFPV, Landwirtschaft, Bauland, Frei- und Ausgleichsflächen |
| 2. | Landschaftsbild: |
| Das Erscheinungsbild der Landschaft wird sich in Teilen ändern. Nicht mehr Acker- und Wiesenflächen werden die Landschaft prägen, stattdessen Modulfelder von FFPV-Anlagen. Diese können als Störung des Landschaftsbilds empfunden werden. |
| 3. | Boden- und Grundwasserschutz: |
| Der Boden- und Grundwasserschutz wird durch FFPV-Anlagen in der Regel verbessert. |
| 4. | Biodiversität: |
| Auf FFPV-Flächen ist eine hohe Biodiversität zu erwarten. |
| 5. | Regionale Wirtschaft: |
| Die Stärkung der regionalen Wirtschaft durch Zugang zu regionalem, nachhaltigem und günstigem, von FFPV-Anlagen erzeugten Strom. |
| 6. | Einnahmen: |
| Mit der Energieerzeugung und den zu erwartenden Gewinnen kann sich die Einnahmesituation der Stadt Harburg verbessern. |
Klärung im Vorfeld
Um den unterschiedlich vorgenannten Themen Gewichtung und Lenkungsmöglichkeit zu schenken, sind durch die Verwaltung im Vorfeld einer Beschlussfassung des Stadtrates zum Start eines Bauleitplanverfahrens abzuklären:
| - | Wird der Sitz der Betriebsgesellschaft in der Stadt Harburg (Schwaben) begründet? |
| - | Gibt es eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit am FFPV-Projekt für Bürger aus dem Stadtgebiet Harburg (Schwaben), Firmen und der Stadt in Höhe von mindestens 5 % der Projektsumme? |
| - | Wird eine Umlage gemäß § 6 EEG vereinbart, soweit es sich um EEG-vergütete FFPV-Anlagen handelt? |
| - | Werden die Vorhaben innerhalb der definierten Sichtachsen geplant, die aus siedlungsstrukturellen Belangen freigehalten werden sollen (siehe Anlagen zur Richtlinie)? |
| - | Erfolgt die Übernahme aller mit dem Bauleitplanungsverfahren entstehenden Kosten durch den Projektträger? |
| - | Werden Naturdenkmäler in einem angemessenen Abstand freigehalten? |
| - | Wird die Größe von 10 Hektar Modulfläche auch unter Einbeziehung der privilegierten Bauten überschritten? |
| - | Wird ein Mindestabstand von 500 Metern zwischen den FFPV-Anlagen eingehalten? |
| - | Soll das Vorhaben bei einem Sichtbezug zur Wohnbebauung im Umkreis von 500 Metern um Siedlungen umgesetzt werden? |
| - | Verpflichtet sich der Vorhabenträger zum vollständigen Rückbau der Anlage nach ihrer Nutzungszeit? |
| - | Wird diese Verpflichtung wird im Falle eines Eigentumsübergangs an Dritte übertragen? |
| - | Ist der Vorhabenträger bereit, die dauerhafte Sicherstellung oben genannter Kriterien mittels einer Erschließungsvereinbarung zwischen der Stadt Harburg (Schwaben) und dem Projektträger zu vereinbaren? |
Darüber hinaus entscheidet der Stadtrat im Einzelfall über die folgenden Bewertungskriterien:
| 1. | Handelt es sich um Potentialflächen zur Bebauung mit Wohnen oder Gewerbe? |
| 2. | Erfolgt die Energienutzung weitgehend im Bereich der Stadt Harburg (Schwaben)? |
| 3. | Zu welchem Anteil wird die landwirtschaftlichen Nutzung reduziert? |
Nach Klärung der oben genannten Aspekte ist jedes Projekt dem Stadtrat zur Abwägung und Entscheidung vorzulegen.
Anlage:
Sichtachsen
Die Pläne hierzu sind auf der Homepage
der Stadt Harburg (Schwaben) unter
einsehbar.