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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 20/2025
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund § 6 a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt die Stadt Harburg (Schwaben) als örtliche Straßenverkehrsbehörde folgende Verordnung:

§1

Allgemeines

(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen an Parkscheinautomaten nur mit einem gültigen Parkschein zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe des § 2 erhoben. Die Gebühren können an den Parkscheinautomaten, in der Stadtkasse (Monats- und Jahreskarten) oder per App bezahlt werden.

(2) Die Vorschriften über Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

§2

Gebührenhöhe

Die Parkgebühren werden wie folgt festgelegt:

1) Im Obergeschoss des Parkdecks an der Nördlinger Straße und auf dem Parkplatz „Am Gries“:

60 Minuten gebührenfrei, danach 0,50 € je Stunde,

4,00 € für 1 Tag,

15,00 € für 1 Woche von Montag bis Sonntag,

20,00 € für 1 Kalendermonat, soweit durch den Nutzer ein eigener Arbeitsplatz im Bereich der Altstadt Harburg oder in der Burg nachgewiesen wird (Jobticket),

30,00 € für 1 Kalendermonat für alle übrigen Nutzer,

320,00 € für 1 Kalenderjahr.

2) Auf dem Oberen und dem Unteren Burgparkplatz:

1,00 € je Stunde,

5,00 € für 1 Tag,

20,00 € für 1 Kalendermonat, soweit durch den Nutzer ein eigener Arbeitsplatz in der Burg oder in der Altstadt Harburg nachgewiesen wird (Jobticket),

8,00 € für 1 Tag bei Fahrzeugen oder Gespannen mit über 5,50 Meter Länge (insbesondere Wohnmobile).

10,00 € für 1 Tag bei Fahrzeugen oder Gespannen mit über 10 Meter Länge (insbesondere Busse).

3) Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.

§ 3

Parkzeit

Die gebührenpflichtige Parkzeit ist von Montag bis Sonntag täglich von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Im übrigen Zeitraum stehen die Parkplätze gebührenfrei zur Verfügung.

§ 4

Benutzungsentgelte

Das Untergeschoss des Parkdecks stellt ausschließlich straßenverkehrsrechtlich nichtöffentliche Abstellmöglichkeiten zur Verfügung. Das Benutzungsentgelt wird nach § 52 Straßenverkehrsordnung (STVO) als privatrechtliches Nutzungsentgelt gem. den geltenden Benutzungsbedingungen erhoben.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.06.2025 in Kraft und ersetzt die vorherige Parkgebührenordnung in der Fassung vom 26.07.2024, welche gleichzeitig außer Kraft tritt.

Stadt Harburg (Schwaben), den 09.05.2025
Christoph Schmidt
1. Bürgermeister