Die Stadt Harburg (Schwaben) erlässt auf Grund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Kommunal-Abgabengesetz (KAG) folgende Gebührenordnung:
| (1) | Die Stadt Harburg betreibt die Stadtbücherei Harburg als öffentliche Einrichtung, die von allen zweckentsprechend im Rahmen der hierfür geltenden Benutzersatzung genutzt werden kann. |
| (2) | Die Entleihung von Büchern und anderen Medien ist grundsätzlich entgeltlich, sofern die folgenden Regelungen dieser Satzung nicht anderes bestimmen. |
Die Jahresgebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Benutzerkennung beträgt pro Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 10,00 Euro. Für die Inhaber einer Ehrenamtskarte oder Jugendleiter-Card (Juleica) gilt eine ermäßigte Jahresgebühr von 5,00 Euro. Kinder sind bis zu ihrem 14. Geburtstag gebührenbefreit.
| (1) | Für Bücher und Medien, die bis eine Woche nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgebracht sind, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten. Eine schriftliche Aufforderung hierzu bedarf es nicht. |
| (2) | Das Versäumnisentgelt beträgt bei Überschreitung der Ausleihfrist je Medieneinheit 1 Euro pro angefangene Woche der Säumnis. |
| (3) | Die Säumnisgebühr ist auf 10,00 Euro pro Medium begrenzt. |
Kommt nach Überschreitung der Leihfrist und einmaliger Aufforderung das ausgeliehene Medium nicht zurück, wird ein Bescheid erlassen. Danach beginnt das Mahnverfahren anzulaufen.
Bei Ersatz von verlorenen oder beschädigten Medien oder Einzelteilen von Spielen muss diese komplett ersetzt werden. Für die Einarbeitung eines beschädigten oder verloren gegangenen Mediums (§ 7 Abs.7 der Benutzungssatzung der Stadtbücherei Harburg) wird jeweils eine Gebühr von 3,00 Euro erhoben.
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.06.2025 in Kraft.