Bildausschnitt: Lage des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung (schwarze Balkenlinie), unmaßstäblich
Stadt Harburg (Schwaben)
Landkreis Donau-Ries
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Listhof“ 2. Änderung und Erweiterung
Hier:
a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
a) Der Stadtrat hat am 08.05.2025 den Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Biogasanlage Listhof“ gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Bebauungsplanes (Planbereich1) erstreckt sich auf eine Teilfläche der Flurnummer 770 Gemarkung Harburg und entspricht damit dem Teil der Bebauungsplanerweiterung.
Anlass / Ziel der Planung
Die 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Listhof“ ist nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Harburg entwickelt. Die bisherige Flächennutzungsplanung sieht im betreffenden Bereich derzeit Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft vor.
Um die baurechtlichen Voraussetzungen für dieses Vorhaben zu schaffen, ist daher eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Harburg im Bereich der Bebauungsplanerweiterung erforderlich.
Die bisher dargestellten Grünflächen und die Flächen für die Landwirtschaft werden analog dem Bereich der Bestandsanlage im Wesentlichen ebenfalls in ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Biogasanlage“ und dazugehörige Grünflächen geändert.
Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Listhof“ im Sinne von § 8 Abs.3 Satz 1 BauGB vorgenommen.
Verfahrensart
Die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.
b) In seiner Sitzung am 08.05.2025 hat der Stadtrat dem Vorentwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Biogasanlage Listhof“ zugestimmt und beschlossen, diese Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auszulegen.
Der Vorentwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 08.05.2025 ist hierzu in der Zeit vom
26.05.2025 bis einschließlich 04.07.2025
online einsehbar unter < www.stadt-harburg-schwaben.de> à „Rathaus“ à „Bekanntmachungen“
Die Unterlagen liegen des Weiteren im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Dauer der Auslegung sollen Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an poststelle@stadt-harburg-schwaben.de), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Stadt Harburg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.