Der Stadtrat Harburg hat in seiner Sitzung vom 07.05.2026 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes „Erweiterung ‚Grasbeet II‘ und Änderung östlicher Teil“ in der Fassung vom 05.03.2026, zuletzt geändert am 07.05.2026 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Vorher sind der Ausfertigungsvermerk sowie die Verfahrensvermerke auszufüllen und vom Bürgermeister zu unterschreiben. Auf die Rechtsfolgen der §§ 44, 214 und 215 BauGB ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanaufhebung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.“ Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes in Kraft.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes „Erweiterung ‚Grasbeet II‘ und Änderung östlicher Teil“ wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg zur Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| - | eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.