| A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben. | |
| I. Der Stadtrat | |
| § 1 | Zuständigkeit im Allgemeinen. |
| § 1a | Fraktionssprechergespräch |
| § 2 | Aufgabenbereich des Stadtrats. |
| II. Die Stadtratsmitglieder | |
| § 3 | Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse. |
| § 4 | Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien. |
| § 5 | Fraktionen, Ausschussgemeinschaften. |
| III. Die Ausschüsse. | |
| 1. Allgemeines. | |
| § 6 | Bildung, Vorsitz, Auflösung. |
| 2. Aufgaben der Ausschüsse. | |
| § 7 | Beschließende Ausschüsse. |
| § 8 | Rechnungsprüfungsausschuss. |
| IV. Der erste Bürgermeister | |
| 1. Aufgaben. | |
| § 9 | Vorsitz im Stadtrat |
| § 10 | Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines. |
| § 11 | Einzelne Aufgaben. |
| § 12 | Vertretung der Gemeinde nach außen. |
| § 13 | Abhalten von Bürgerversammlungen. |
| § 14 | Sonstige Geschäfte. |
| 2. Stellvertretung. | |
| § 15 | Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, weitere Stellvertretung, Aufgaben. |
| V. Ortssprecherinnen und Ortssprecher | |
| § 16 | Rechtsstellung, Aufgaben. |
| B. Der Geschäftsgang. | |
| I. Allgemeines. | |
| § 17 | Verantwortung für den Geschäftsgang. |
| § 18 | Sitzungen, Beschlussfähigkeit |
| § 19 | Öffentliche Sitzungen. |
| § 20 | Nichtöffentliche Sitzungen. |
| II. Vorbereitung der Sitzungen. | |
| § 21 | Einberufung. |
| § 22 | Tagesordnung. |
| § 23 | Form und Frist für die Einladung. |
| § 24 | Anträge. |
| III. Sitzungsverlauf | |
| § 25 | Eröffnung der Sitzung. |
| § 26 | Eintritt in die Tagesordnung. |
| § 27 | Beratung der Sitzungsgegenstände. |
| § 28 | Abstimmung. |
| § 29 | Wahlen. |
| § 30 | Anfragen. |
| § 31 | Beendigung der Sitzung. |
| IV. Sitzungsniederschrift | |
| § 32 | Form und Inhalt |
| § 33 | Einsichtnahme und Abschrifterteilung. |
| V. Geschäftsgang der Ausschüsse. | |
| § 34 | Anwendbare Bestimmungen. |
| § 35 | Art der Bekanntmachung. |
| C. Schlussbestimmungen. | |
| § 36 | Änderung der Geschäftsordnung. |
| § 37 | Verteilung der Geschäftsordnung. |
| § 38 | Inkrafttreten. |
Der Stadtrat Harburg (Schwaben) gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637) folgende
(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund eines Gesetzes bzw. einer Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) Der Stadtrat überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.
(1) Bei Bedarf kann der Bürgermeister mit den Fraktionssprechern Sitzungen des Stadtrates vorbereiten (Fraktionssprechergespräch).
(2) Dem Fraktionssprechergespräch obliegt insbesondere die Unterstützung des Bürgermeisters bei
| a. | der gegenseitigen Unterrichtung und dem Meinungsaustausch zwischen den Fraktionen und |
| b. | der Abstimmung zwischen den Fraktionen über Art und Zeitpunkt der Behandlung wichtiger Angelegenheiten im Stadtrat und in den weiteren Ausschüssen. |
Seinen Empfehlungen und Beschlüssen kommt hierbei keine bindende Wirkung zu. Eine Vorwegnahme der Beratung und Vorberatung des Stadtrates und die weiteren Ausschüsse ist unzulässig.
(3) Vom Fraktionssprechergespräch muss ein Protokoll angefertigt werden.
| Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: | |
| 1. | die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO), |
| 2. | die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenbürgerwürde (Art. 16 GO), |
| 3. | die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO), |
| 4. | die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO, |
| 5. | die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), |
| 6. | die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO), |
| 7. | die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf (z.B. aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen der GO oder Genehmigungsvorbehalte nach KAG, BauGB, KommZG), |
| 8. | den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, einschließlich alle Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung, |
| 9. | Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren |
| 10. | Ausübung von Vorkaufsrechten, |
| 11. | die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen, |
| 12. | die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO), |
| 13. | die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO), |
| 14. | die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO), |
| 15. | die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen (z.B. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Beteiligung), |
| 16. | die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO), |
| 17. | die Bestellung und die Abberufung der Leitung und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüferinnen oder Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie der Vorschlag von Schöffinnen und Schöffen, |
| 18. | die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 2, Abs. 10 GO), |
| 19. | die allgemeine Festsetzung von Abgaben, Tarifen und Entgelten, |
| 20. | die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind, |
| 21. | die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt und des pädagogischen Personals ab Entgeltgruppe S9 oder ab einem entsprechnden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind, |
| 22. | die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten, |
| 23. | die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen, |
| 24. | die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Regional- und Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, |
| 25. | die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen, |
| 26. | der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen, |
| 27. | die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft, |
| 28. | die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks, |
| 29. | die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Gemeinde als Träger zur Mitwirkung betroffen ist. |
(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister einzelne Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, müssen dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 23 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 24 versandt werden.
(4) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
(2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO); als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2) Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag der Fraktion namentlich bestellt. Im Falle der Verhinderung greift eines Stellvertretung in Reihenfolge. Die Ladung der Stellvertreter obliegt der Fraktion.
(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, einer ihrer oder seiner Stellvertretungen oder ein von der ersten Bürgermeisterin oder vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). Ist die den Vorsitzübernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Stellvertretung für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats.
(2) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder dessen Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1. Hauptverwaltungs- und Personalausschuss:
| a) | Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gesundheitswesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der öffentlichen Einrichtungen, ohne Finanz- und Bauangelegenheiten, |
| b) | Verfügung über Finanzmittel, die im Verwaltungshaushalt in den unter Buchstaben a und b genannten Bereichen veranschlagt sind und Verfügung über Finanzmittel für die unter Buchstabe a und b genannten Bereiche im Vermögenshaushalt bis zu einem Betrag von 20.000,00 €, |
| c) | Ehrung von Vereinsfunktionären und Sportlern, |
| d) | Vorbereitung des Stellenplans, |
| e) | Vorbereitung mit Empfehlung an den Stadtrat der Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten und der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister. |
| f) | Personalentscheidungen, zu denen die Gemeinde in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten, Vorschlag von Schöffen usw., |
| g) | die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister. |
| h) | Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen, soweit nicht der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin selbstständig entscheidet. |
| 2. Finanzausschuss: | ||
| a) | Vorberatung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen, | |
| b) | Vorberatung des Finanzplans, | |
| c) | Alle Angelegenheiten grundsätzlicher finanzieller Art der Schulorganisation und verwaltung, Angelegenheiten der Erwachsenenbildung und der Jugendpflege, des Sports und der Vereine, | |
| d) | Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind: | |
|
| - | die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 20.000. €im Einzelfall, |
|
| - | der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: |
|
| - | Erlass 3.000 € |
|
| - | Niederschlagung 3.000 € |
|
| - | Stundung 25.000 € |
|
| - | Aussetzung der Vollziehung 25.000 € |
|
| - | die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), |
|
| - | Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €, |
|
| - | Gewährung von Zuschüssen bis 10.000,00 € Stadtanteil aufgrund des kommunalen Förderprogramms der Stadt Harburg (Schwaben) im Rahmen des Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramms |
|
| - | die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 10.000 € je Einzelfall, |
|
| - | Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren, |
|
| - | Erschließungs-, Herstellungs-, Verbesserungs- und Ausbaubeiträge, soweit nicht der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin selbstständig entscheidet. |
3. Bau- Umweltausschuss- und Verkehrsausschuss:
| a) | Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, der Zustimmung nach § 36a BauGB und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, |
| b) | Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €, |
| c) | Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden, |
| d) | grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen, |
| e) | Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Grünflächenpflege und Gewässerentwicklung |
| f) | Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten, |
| g) | Vorplanung von Straßen-, Brücken- und Kanalbaumaßnahmen, |
| h) | Wasserrecht, Abfallwirtschaftsrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Bodenschutzrecht, soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist. |
| 4. Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Tourismus | |
| i) | Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 20.000,00 € im Einzelfall für nachstehende Angelegenheiten: |
| j) | Öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich Entscheidung über notwendige Baumfällungen, Gewerbewesen, Gaststätten, Sperrzeit, Ladenschluss, Marktangelegenheiten, |
| k) | Handel, Handwerk und Industrie, |
| l) | Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen, |
| m) | öffentlicher Personennahverkehr, |
| n) | Wirtschaftsförderung (ohne Finanz- und Bauangelegenheiten), |
| o) | Förderung von Tourismus und Kultur |
| p) | Schaffung und Erweiterung von Freizeit- und Erholungsflächen, |
| q) | Vorberatungen zu Stadtentwicklungsplanung |
soweit nicht der erste Bürgermeister oder erste Bürgermeisterin selbständig entscheidet.
5. Ferienausschuss
| a) | Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der Sommerferien in Bayern. Eine Änderung der Ferienzeit kann auch durch einen Umlaufbeschluss des Stadtrats erfolgen. |
| b) | Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit nach Buchstabe a) alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind (§ 2 GeschO), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen |
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
(1) Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO)
(1) Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
(4) Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
| 1. | die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO), |
| 2. | die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO), |
| 3. | die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO), |
| 4. | die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten, |
| 5. | die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO), |
| 6. | die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO), |
| 7. | die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags, |
| 8. | dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO), |
| 9. | die Aufgaben als Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO), |
| 10. | die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO). |
| (2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch: | |||
| 1. | in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten: | ||
|
| a) | der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften sowie etwaiger Grundsatzbeschlüsse des Stadtrats, | |
|
| b) | Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten. | |
| 2. | in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde: | ||
|
| a) | die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln | |
|
|
| - | im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind, |
|
|
| - | im Übrigen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall |
|
| b) | der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: | |
|
|
| - | Erlass 200 € |
|
|
| - | Niederschlagung 200 € |
|
|
| - | Stundung 5.000€ |
|
|
| - | Aussetzung der Vollziehung 2.500 € |
|
| c) | die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), | |
|
| d) | Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 5.000 €, | |
|
| e) | Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5.000 € erhöhen, | |
|
| f) | die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.000 €je Einzelfall. | |
| 3. | in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten: | ||
|
| a) | die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar ist, der Streitwert voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat, | |
|
| b) | Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich. | |
| 4. | in Grundstücksangelegenheiten: | ||
|
| a) | der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall, | |
|
| b) | die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Gemeinde nicht gefährdet werden, | |
|
| c) | der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 1.000,00 € nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden. | |
|
| d) | die Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % der festgesetzten Fläche beträgt, | |
|
| e) | die Löschung der zur Sicherung des Anspruches der Stadt Harburg auf Rückübertragung des Eigentums gemäß § 883 BGB zugunsten der Stadt Harburg bestellten Vormerkungen, | |
|
| f) | die Beantragung von Rangrücktritten und Löschungen von Hypotheken sowie von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Stadt Harburg gemäß § 833 BGB im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen für Harburg und im Grundbuch allerorts an dem Besitz der jeweiligen Grundstückseigentümer auf deren Kosten, | |
|
| g) | die Abgabe von Pfandfreigaben jeglicher Art, die Rechte der Stadt Harburg betreffen, | |
|
| h) | die Abgabe und Unterzeichnung aller im Zusammenhang mit den in Buchstaben e – g notwendigen Erklärungen für die Stadt Harburg. | |
| 4. | in Bauangelegenheiten: | ||
|
| a) | die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 2 Satz 6 BayBO, | |
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| b) | die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO, | |
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| c) | die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayBO, § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m | |
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| - | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist, oder |
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| - | innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, |
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| d) | die Zustimmung nach § 36a BauGB für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bei Abweichungen, die einem Einzelvorhaben nach § 246e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dienen und keinen erheblichen Abweichungsumfang aufweisen, | |
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| - | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, oder |
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| - | innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, |
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| e) | die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO, | |
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| f) | die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts. | |
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 11 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.
(1) Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder eine von ihm bestellte Vertretung.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
(3) Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin kann zudem jährlich, oder auf Verlangen des Stadtrats, eine Jugendbürgerversammlung einberufen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin oder ein von ihm bestellter Vertreter.
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung von der zweiten Bürgermeisterin oder dem zweiten Bürgermeister und, wenn diese oder dieser ebenfalls verhindert ist, von der dritten Bürgermeisterin oder dem dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertretungen in folgender Reihenfolge: Nach der längsten Zugehörigkeit im Gremium in absteigender Reihenfolge.
(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
(1) Ortssprecherinnen und Ortssprecher sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Ortssprecherinnen und Ortssprecher werden zu den Sitzungen eingeladen; § 23 gilt entsprechend.
(1) Stadtrat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat.
(1) Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
Eine Ausnahme bildet der Umlaufbeschluss gem. §7 (3) Nr. 5a Satz 2.
(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmenden sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
| 1. | Personalangelegenheiten in Einzelfällen, |
| 2. | Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten, |
| 3. | Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen. |
| Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt: | |
| 1. | Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist, |
| 2. | sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist. |
(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
(1) Der erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).
(2) Die Sitzungen des Stadtrates finden im Sitzungssaal des Rathauses statt.
statt; sie beginnen in der Regel um 18.15 Uhr. Regelmäßiger Sitzungstag für Stadtratssitzungen ist der Donnerstag. In der Einladung (§ 23) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
(1) Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Stadtratsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.
(3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
(1) Die Stadtratsmitglieder werden elektronisch unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Sitzungstermin und der Sitzungsort werden durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt.
(4) Die Ladungsfrist beträgt 4Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. Anträge sollen spätestens am 15. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
| 1. | die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder |
| 2. | sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. |
(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. Ä., Anträge auf Festsetzung eines Ordnungsgelds nach Art. 53 Abs. 3 GO oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.
(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Stadtratsmitglieder auf. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 20), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.
(3) Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) Sitzungsteilnehmende dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) Rednerinnen und Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
| 1. | Anträge zur Geschäftsordnung, |
| 2. | Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags. |
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem Vorsitzenden geschlossen.
(7) Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann der Vorsitzende ihr das Wort entziehen.
(8) Gegen Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 1000 €, festsetzen. Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Art. 53 Abs. 3 GO).
(9) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(10) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
| 1. | Anträge zur Geschäftsordnung, |
| 2. | Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen, |
| 3. | weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben, |
| 4. | früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt. |
(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des oder der Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen,findet eine Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen der Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.
(1) Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien für den Eigengebrauch erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GO).
(2) Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen für den Eigengebrauch erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 17 bis 33 sinngemäß. Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.
Jedem Mitglied des Stadtrats muss die Geschäftsordnung zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 08.05.2020 mit der Änderungsfassung vom 03.05.2021 außer Kraft.