Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 23/2026
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Stadt Harburg (Schwaben) erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)

den Hauptverwaltungs- und Personalausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

b)

den Bau-, und Verkehrsausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

c)

den Finanzausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

d)

den Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Tourismus und Umwelt, bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

e)

den Ferienausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

f)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern des Stadtrats.

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung; Ortssprecher

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 50,00 EUR und soweit sie Referenten oder Beauftrage sind, je

Referat bzw. Beauftragung einen Pauschalbetrag von 30,00 Euro, soweit sie Fraktionsvorsitzende sind, je Fraktionsvorsitz einen Pauschalbetrag von 30,00 Euro.

Ferner bekommen sie ein Sitzungsgeld von je 35,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, sowie je 35,00 Euro bei durch Unterschriftenliste nachgewiesener Teilnahme an Fraktionssitzungen.

(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Der Ersatz des Verdienstausfalls kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden.

Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten zur Wahrnehmung ihres kommunalen Ehrenamtes von ihrem jeweiligen Dienstherren Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Dienstbezüge. Selbstständig Tätige erhalten als Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist, eine Pauschalentschädigung von 30,00 Euro je angefangene Stunde Sitzungsdauer. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecher entsprechend.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister(innen)

Stellvertretung des ersten Bürgermeisters

Der erste Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den/die zweite(n) Bürgermeister(in), sofern auch diese(r) verhindert ist, durch den/die dritte(n) Bürgermeister(in) vertreten.

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertretungen in folgender Reihenfolge: Nach der längsten Zugehörigkeit im Gremium in absteigender Reihenfolge. Die weiteren Bürgermeister(innen) sind Ehrenbeamte

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2020 außer Kraft.

Harburg, 08.05.2026
Stadt Harburg (Schwaben)
Christoph Schmidt
1. Bürgermeister