Die Stadt Harburg (Schwaben) erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Friedhofssatzung:
| § 1 | ||
| Gegenstand der Satzung | ||
| (1) | Die Stadt unterhält folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen (Bestattungseinrichtungen): | |
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| a) | den stadteigenen Friedhof Harburg |
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| - Bereich A (alter Friedhofsteil) |
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| - Bereich B (neuer Friedhof - Erweiterung 1993) |
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| b) | den stadteigenen Friedhof Hoppingen |
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| c) | die stadteigenen Leichenhäuser in |
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| • Harburg, |
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| • Mauren, |
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| • Hoppingen |
| (2) | Die Friedhöfe und Leichenhäuser nach Abs. 1 sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Harburg (Schwaben). | |
| (3) | Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die in § 1 genannten Bestattungseinrichtungen. | |
§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
| § 3 | |
| Außerdienststellung und Entwidmung | |
| (1) | Die städt. Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. |
| (2) | Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei der Entwidmung einzelner Gräber erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. |
| (3) | Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. |
| (4) | Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. |
| (5) | Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenlos in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. |
§ 4
Gräberarten
In dem unter § 1 Abs. 1a genannten städtischen Friedhof werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:
| a) | Kindergräber |
| b) | Einzelgräber |
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| - mit 1 Belegung |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
| c) | Familiengräber (Doppelgräber) |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
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| - mit bis zu 4 Belegungen |
| d) | Grabkammern |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
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| - mit bis zu 4 Belegungen |
| e) | Urnennischen |
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| - mit 1 Belegung |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
| f) | Urnengräber außerhalb des Urnenfelds |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
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| - mit bis zu 4 Belegungen |
| g) | Urnengräber im Urnenfeld |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
| h) | Urnengräber an der Baumgrabstätte |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
| i) | Grüfte |
| In dem unter § 1 Abs. 1b genannten städtischen Friedhof werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt: | |
| a) | Kindergräber |
| b) | Einzelgräber |
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| - mit 1 Belegung |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
| c) | Familiengräber (Doppelgräber) |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
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| - mit bis zu 4 Belegungen |
| d) | Urnennischen |
|
| - mit bis zu 2 Belegungen |
| e) | Urnengräber |
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| - mit bis zu 2 Belegungen |
|
| - mit bis zu 4 Belegungen |
| f) | Urnengräber im Urnenfeld |
|
| - mit bis zu 2 Belegungen |
| § 5 | |
| Belegung der Gräber | |
| (1) | Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt. Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Soweit Grabstätten in einem bereits belegten Friedhofsteil frei geworden sind, kann unter diesen von den Hinterbliebenen gewählt werden. |
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| Im Friedhof Harburg werden neue Gräber der Gräberarten nach § 4 S. 1 a) bis d) nur im Bereich B zugelassen. Im Bereich A darf in einem Grab nur noch die/der überlebende Ehegattin / Ehegatte bestattet werden. Andere Personen (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister, usw.) dürfen nicht mehr bestattet werden. Die letzte Bestattung der/des überlebenden Ehegattin / Ehegatten ist bis 31.12.2036 zulässig. |
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| Ausnahmen bei den Grüften sind zulässig. |
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| Wird beim Ausheben eines Grabes im Bereich A auf einen weitgehend erhaltenen Sarg gestoßen, darf an dieser Stelle keine weitere Bestattung erfolgen. |
| (2) | Vor der ersten Beisetzung ist festzulegen, für wie viele Belegungen die Grabstätte vorzusehen ist. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Diese Festlegung wird auch für die Gebührenhöhe zugrunde gelegt. |
| (3) | Die Anordnung der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen Friedhofsplänen (Belegungsplänen). |
| § 6 | |
| Größe der Gräber | |
| (1) | Bei der Anlegung neuer Gräber sind die Vorgaben in den einzelnen Friedhöfen einzuhalten. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße: |
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| Länge | Breite | Tiefe |
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| cm | cm | cm |
| - Kindergräber (Kinder unter 10 Jahre) | 120 | 60 | 150 |
| - Einzelgräber | 200 | 90 | 180 |
| - Familiengräber mit 2 Grabstellen | 200 | 190 | 180 |
| - Grabkammern | 235 | 100/200 | 180/200 |
| - Urnennischen einfache Belegung | 35 | 24 | 25 |
| - Urnennischen doppelte Belegung | 35 | 44 | 25 |
| - Urnennischen doppelte Belegung (alternativ) | 35 | 24 | 49 |
| - Urnengräber außerhalb des Urnenfelds | 120 | 60 | 80 |
| - Urnengräber im Urnenfeld | 40 | 40 |
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| - Baumgrabstätte | 40 | 40 |
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| (2) | Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mindestens 30 cm, ausgenommen bei direkt nebeneinanderliegenden Grabkammern. |
| (3) | Die Tiefe des Erdgrabes bei Tieflegung ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,90 m unter Gelände liegt. Die Beerdigung einer zweiten Leiche während der Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche 2,60 m tief beerdigt wurde. Eine nachträgliche Tieflegung, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, ist nicht gestattet. |
| § 7 | |
| Aschenbeisetzungen (Urnengräber) | |
| (1) | Die Urnenbeisetzung ist der Stadt Harburg (Schwaben) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen. |
| (2) | Urnen werden in den in § 4 bezeichneten Urnennischen, oder Urnengräbern beigesetzt. Ansonsten können Urnen anstelle eines Sarges auch in Grabkammern oder Erdgräbern beigesetzt werden. |
| (3) | In einer Grabstätte, die kein Urnengrab ist, dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, es dürfen jedoch nicht mehr Urnen beigesetzt werden, als Särge in der jeweiligen Grabstätte beigesetzt werden könnten. In Urnennischen dürfen 1 oder 2 Urnen, in Urnengräbern max. 4 Urnen beigesetzt werden. |
| (4) | Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Harburg (Schwaben) über das Grab, in welchem Urnen beigesetzt wurden, verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. |
| (5) | Wird von der Stadt Harburg (Schwaben) über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. |
| § 8 | ||
| Benutzungsrecht | ||
| (1) | Der Friedhof dient zur Erd- und Feuerbestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten und, wenn eine ordnungsmäßige Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen. | |
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| Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt Harburg (Schwaben) gewohnt hat und seine Wohnung in Harburg (Schwaben) nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. | |
| (2) | Für die Bestattung anderer Personen ist die Genehmigung der Stadt Harburg (Schwaben) erforderlich. | |
| (3) | An den Gräbern kann gegen eine Gebühr ein Grabrecht erworben werden, das nur jeweils einer Person eingeräumt wird. Alle Gräber verbleiben auch während der Grabrechtsdauer oder der Ruhefrist im Eigentum der Stadt. | |
| (4) | Der Beginn des Grabrechts wird ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung von dem Tag des Erwerbs abgerechnet. Die Dauer des Grabrechts richtet sich in der Regel nach der Ruhefrist. | |
| (5) | Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Eine Verlängerung erfolgt nicht, wenn aus Gründen der Platzeinteilung oder Friedhofsanierung eine anderweitige Verwendung des Grabplatzes notwendig ist. Eine Verlängerung kann nur unter Beachtung von § 5 erfolgen. | |
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| a) | Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes bei Ablauf der Ruhefrist ist wie folgt möglich: |
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| aa) | Im Friedhof Harburg Bereich B: |
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| Um jeweils 5 Jahre. |
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| Im Friedhof Harburg Bereich A: |
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| Für überlebende/n Ehegattin/Ehegatten mehrmals um jeweils 5 Jahre. |
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| ab) | Im Friedhof Hoppingen: |
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| Um jeweils 5 Jahre. |
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| b) | Eine Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege, nicht für eine weitere Bestattung, kann im Friedhof Harburg Bereich A genehmigt werden: |
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| aa) | für jeweils 5 Jahre, bis mit der Sanierung des alten Friedhofs begonnen wird. |
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| ab) | Die letztmalige Verlängerung der Grablaufzeit ausschließlich zur Grabpflege kann letztmals am 31.12.2036 erfolgen. |
| (6) | Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister, im alten Friedhof Harburg nur überlebende/r Ehegattin/Ehegatte) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Weitere Bestattungen können nur unter Beachtung von § 5 erfolgen, im alten Friedhof Harburg unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Unterabsatz 3. | |
| § 9 | |
| Übertragung des Benutzungsrechts | |
| (1) | Die Übertragung des Grabrechts unter Lebenden bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. |
| (2) | Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben aber der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall Vorrang. |
| (3) | Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 8 Abs. 6 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat die früher geborene Person das Vorrecht. |
| § 10 | |
| Grabpflege | |
| (1) | Nach Ankauf bzw. einer Bestattung sind von den Angehörigen die Gräber zu bepflanzen und würdig zu gestalten sowie in diesem Zustand zu erhalten. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, kann die Stadt die Gräber einebnen und einsäen lassen. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein, im neuen Friedhof Harburg müssen sie ebenerdig sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. |
| (2) | Die Anpflanzung von Bäumen auf oder an einem Grab ist nicht gestattet. Sträucher dürfen ein Höchstmaß von 1,50 m erreichen. Es sind jedoch nur solche Gewächse zu verwenden, die keinesfalls ein Nachbargrab behindern. Der Benutzungsberechtigte hat jedoch zu dulden, dass die von der Stadt Harburg (Schwaben) gepflanzten Bäume die Grabstätten überragen. |
| (3) | Die Grabanpflanzung und Bedeckung muss nach Art und Material der Würde des Friedhofes entsprechen. |
| (4) | Alle im städtischen Friedhof gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Stadt über. |
| § 11 | |
| Art und Beschaffenheit | |
| der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen | |
| (1) | Die Grabdenkmäler müssen sich nach Material und Gestaltung ihrer Umgebung einfügen und der Würde und Weihe des Ortes entsprechen. Heimisches Material ist zu bevorzugen. |
| (2) | Jedes Denkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Soweit an einem Grab noch kein Fundament vorhanden ist, muss bei der nächsten Belegung, für die das Denkmal entfernt wird, ein solches errichtet werden. |
| (3) | Es können stehende oder liegende Grabzeichen verwendet werden. Die zulässige Stärke der Grabsteine beträgt zwischen 0,14 und 0,25 m. Folgende Höchstmaße dürfen nicht überschritten werden: | ||
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| 1. Kindergräber: | Höhe | 0,80 m |
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| Breite | 0,45 m |
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| 2. Einzelgräber: | Höhe | 1,25 m |
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| Breite | 0,65 m |
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| 3. Familiengräber: | Höhe | 1,25 m |
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| Breite | 1,35 m |
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| 4. Urnengräber | Höhe | 0,80 m |
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| Breite | 0,40 m |
| (4) | Soweit früher erstellte Grabdenkmäler diesen Vorschriften mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechen, verbleibt es bei diesen Grabdenkmälern, bis sie durch einen neuen Grabstein ersetzt werden. | |
| (5) | Nicht gestattet sind | |
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| a) | Inschriften und Motive, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, |
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| b) | Bilder mit einer Größe von mehr als 15 cm x 10 cm. |
| (6) | Im Bereich der Urnengräber im Urnenfeld und der Baumgrabstätte sind nur Schriften, Bilder oder Symbole zulässig, welche in der Verschlussplatte graviert, eingeschlagen werden oder bei aufgesetzten Beschriftungen oder Ornamenten eine Gesamthöhe von sieben Millimetern inklusive einer Trägerplatte nicht überschreiten, wobei die Trägerplatte den überwiegenden Teil der genannten Höhe umfasst. Über die Verschlussplatte hervorstehende Ornamente oder Beschriftungen sind nicht erlaubt. | |
| (7) | Grabeinfassungen und Grababdeckplatten dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten | ||
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| Breite | Länge |
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| m | m |
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| 1. Kinder- und Urnengräber: | 0,60 | 1,00 |
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| 2. Einzelgräber: | 0,90 | 1,80 |
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| 3. Doppelgräber: | 1,70 | 1,80 |
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| Auf § 22 Abs. 2 wird hingewiesen. | ||
| § 12 | ||
| Erlaubnisvorbehalt für Grabmale | ||
| und bauliche Anlagen | ||
| (1) | Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Harburg (Schwaben). Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. | |
| (2) | Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Stadt Harburg (Schwaben) durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: | |
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| a) | der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. |
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| b) | eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. |
| (3) | Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 11 dieser Satzung entspricht. | |
| (4) | Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Harburg (Schwaben) berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der § 11 widerspricht. | |
| (5) | Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. | |
§ 13
Verbot von Grabsteinen
aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
| § 14 | |
| Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmäler | |
| (1) | Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Jedes Grabmal ist mit mindestens 15 cm langen und 1 cm starken, nicht rostenden Dübeln in ausreichender Zahl mit dem Fundament zu verankern. |
|
| Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. |
III. Leichenhäuser | |
| § 15 | |
| Benutzung der Leichenhäuser | |
| (1) | Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. |
| (2) | Es kann im offenen Sarg aufgebahrt werden. Üblicherweise, auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen. |
| (3) | Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Der Aufbahrungsraum ist stets verschlossen zu halten; Zutritt haben nur das Friedhofspersonal und im Beisein desselben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, die jedoch die Leiche nicht berühren dürfen. |
| (4) | Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur die nächsten Angehörigen oder deren Beauftragte anfertigen. Andere Personen müssen zu solchen Aufnahmen die Zustimmung der nächsten Angehörigen nachweisen. |
| (5) | Im Leichenhaus Harburg muss der Sarg in der Kühlanlage aufbewahrt werden, soweit und sobald diese zur Verfügung steht. |
| § 16 | |
| Benutzungszwang | |
| (1) | Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 6 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit. |
| (2) | Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. |
| (3) | Ausnahmen können gestattet werden, wenn |
| a) | der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist. |
| b) | die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 6 Stunden überführt wird. |
§ 17
Leichenträger und Totengräber
Das Ausschachten und Schließen der Gräber und die unmittelbaren Wahrnehmungen der mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben, insbesondere der Transport von Leichen innerhalb des Friedhofes, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst wird von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt. Die Stadt kann in besonderen Fällen (z. B. Tod eines Vereinsmitgliedes, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr) von der Inanspruchnahme des gestellten Trägerpersonals befreien.
V. Bestattungsvorschriften | |
| § 18 | |
| Allgemeines | |
| (1) | Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt, die Grabkammer verschlossen und mit Erde überdeckt oder die Urnenstele verschlossen ist. |
| (2) | Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden. |
| (3) | Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Naturtextilien bestehen. Auch Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichem Material bestehen. In den Sarg dürfen zum Leichnam nur verrottbare Materialien (Kleidung, Sargpolster, Decke, Kissen sollen aus Baumwolle sein). |
| § 19 | |
| Beerdigung | |
| (1) | Den Zeitpunkt der Beerdigung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. |
| (2) | Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. |
| (3) | Der Sarg wird spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen. |
| § 20 | |
| Ruhefristen | |
| (1) | Die Ruhefrist für Leichen in Erdgräbern beträgt 22 Jahre, in Grabkammern und Grüften 15 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre. |
| (2) | Unter Beachtung von § 5 kann eine weitere Beisetzung während der Ruhefrist im gleichen Grabteil erfolgen; die Ruhefrist ist in diesem Fall ab der zweiten Belegung auf die in Abs. 1 angeführte Dauer zu verlängern. |
| (3) | Bei Doppelgräbern darf während der Ruhefrist in dem noch freien Teil eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die bei der Belegung noch laufende Grabrechtsdauer des Doppelgrabes die gemäß Abs. 1 festgesetzte Ruhefrist überschreitet oder das Grabrecht für alle Teile entsprechend verlängert wird. |
| (4) | Vorstehender Absatz gilt sinngemäß auch für Gräber mit drei und mehr Grabteilen. |
| (5) | Leichenausgrabungen und Umbettungen sind nur mit Genehmigung der Stadt und der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zulässig. Angehörige und sonstige Personen dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. |
VI. Ordnungsvorschriften | ||
| § 21 | ||
| Verhalten auf dem Friedhof | ||
| (1) | Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. | |
| (2) | Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofsgeländes nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet. | |
| (3) | Im städtischen Friedhof ist verboten: | |
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| a) | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit dieses nicht im Rahmen der auszuführenden Arbeiten durch Gärtner, Steinmetze und Bestattungsunternehmer erfolgt. Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Kinderwagen und Versehrtenfahrzeuge. |
|
| b) | das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Leistungen. |
|
| c) | das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen. |
|
| d) | das Mitbringen von Hunden und Laufenlassen von Haustieren aller Art. |
|
| e) | das Verteilen von Druckschriften aller Art. |
|
| f) | gewerbsmäßig zu fotografieren. |
|
| g) | das unberechtigte Abpflücken, Abreißen und Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen. |
|
| h) | Unrat abzulagern. |
|
| i) | das Betreten von Anlagen, Einfassungen und Grabhügeln. |
|
| j) | das Aufstellen unpassender Gefäße, insbesondere Blechbüchsen und Krügen auf den Gräbern. |
|
| k) | Gefäße, Werkzeuge, Gießkannen u. ä. an den Gräbern und in den Hecken abzustellen und aufzubewahren. |
|
| l) | Ausführung gewerblicher Arbeiten ohne vorherige Genehmigung der Stadt. Eine Genehmigung für die rein gärtnerischen Anpflanzungen der Gräber ist nicht erforderlich. |
| (4) | Erdreich und kompostierbares Material sind jeweils getrennt voneinander an den dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Abfälle die dem Hausmüll zuzuordnen sind, dürfen nicht auf dem Friedhof abgelagert werden. | |
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.
| § 23 | |
| Haftungsausschluss | |
| (1) | Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. |
| (2) | Für Schäden an Grabeinfassungen, die durch Setzungen des Erdreiches entstehen, haftet die Stadt nicht. |
| (3) | Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. |
| § 24 | |
| Ordnungswidrigkeiten | |
| Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer | |
| a) | die in § 6 genannten Ausmaße der Gräber bzw. die in § 11 genannten Ausmaße der Grabdenkmäler und Grabeinfassungen nicht einhält, |
| b) | ohne Absprache mit dem Friedhofsträger Bäume anpflanzt (§ 10 Abs. 2), |
| c) | Grabdenkmäler ohne Gründung aufstellt (§ 11 Abs. 2), |
| d) | den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 16), |
| e) | den Vorschriften über den Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen (§ 12) oder dem Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit (§ 13) zuwiderhandelt, |
| f) | Leichenausgrabungen oder Umbettungen ohne die erforderlichen Genehmigungen vornimmt, |
| g) | gegen Verhaltensvorschriften auf dem Friedhof verstößt (§ 21 Abs. 3). |
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofssatzung) vom 29.07.2022 außer Kraft.
Harburg (Schwaben), den 5. Juli 2023
STADT HARBURG (SCHWABEN)
Christoph Schmidt
1. Bürgermeister