Aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse erreichen uns derzeit viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern bzgl. des Winterdienstes.
Dies nutzen wir daher, um Sie über die wichtigsten Punkte zu informieren.
Rechtliche Grundlagen:
Nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG sind Gemeinden in geschlossenen Ortslagen für den Winterdienst verantwortlich und verpflichtet. Gemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, Räum- und Streumaßnahmen rund um die Uhr durchzuführen.
Der Hauptberufsverkehr verlangt, dass Räum- und Streumaßnahmen vor 7 Uhr morgens abgeschlossen sind. An Sonn- und Feiertagen muss der Winterdienst erst bis 8 Uhr ausgeführt worden sein.
Die Wirksamkeit der Winterdienstmaßnahmen muss bis 20.00 Uhr sichergestellt werden.
Eindeutig zwecklose Maßnahmen, wie z.B. das Streuen während andauernden Schneefalls oder bei Eisregen, sind nicht vorgeschrieben und sollten unterlassen werden.
Nach 20.00 Uhr besteht keine Räum-und Streuverpflichtung der Gemeinden mehr.
Pflichten gegenüber dem Fahrverkehr:
Innerhalb geschlossener Ortslagen sind lediglich gefährliche und verkehrswichtige Straßen zu räumen, nicht jedoch jede Anwohnerstraße.
Außerhalb von Ortschaften gilt die Pflicht für besonders gefährliche Straßenstellen.
Pflichten gegenüber dem Fußgängerverkehr:
Innerorts müssen Gehwege und wichtige Fußgängerüberwege geräumt werden. Außerorts besteht keine Verpflichtung, es sei denn, es gibt besonderen Bedarf.
Übertragung von Sicherungspflichten:
Der Winterdienst kann auf Anlieger übertragen werden, jedoch ist dies nur für Gehwege innerorts möglich.
Wir versichern Ihnen, dass alle im Winterdienst tätigen Kollegen ihr Bestes geben, damit Sie geräumte und gestreute Straßen und Wege vorfinden.
Jedoch bitten wir um Verständnis, dass der Winterdienst zum einen nicht rund um die Uhr und zum anderen nicht an allen Stellen im Stadtgebiet gleichzeitig erfolgen kann.