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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 31/2024
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Harburg (Schwaben) folgende vom Stadtrat am 25.07.2024 beschlossene

Satzung

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt betreibt folgende Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz – BayKiBiG) als öffentliche Einrichtungen im Sinne des Art. 21 der Gemeindeordnung:

- Kindertageseinrichtung “Burgblick“ in der Kernstadt Harburg, Mündlinger Straße 26 mit Kindergarten und Kinderkrippe,

- Kindertageseinrichtung im Stadtteil Heroldingen, Georg-Karg-Straße 3.

(2) Die Kindertageseinrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Kindertageseinrichtungen ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften und des Absatzes 1.

(3) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft (einzelner oder aller Kindertageseinrichtungen) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Zweckbestimmung der Kindertageseinrichtungen

(1) Die Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG). Sie bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration und Inklusion zu befähigen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG).

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 steht ein ausreichendes pädagogisches Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung.

§ 3

Grundsätze für die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

(1) Der Besuch der Kindertageseinrichtungen ist freiwillig. Die Aufnahme setzt die Anmeldung (§ 4) durch den/die Personensorgeberechtigte/n (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG) voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen. Die Aufnahme erfolgt durch den Abschluss eines Betreuungs- und Buchungsvertrages zwischen dem/der/den Personensorgeberechtigten und der Stadt.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach den Bestimmungen des BayKiBiG und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze, deren Rahmenbedingungen in der Betriebserlaubnis durch die Aufsichtsbehörde festgelegt wird. Die Aufnahme erfolgt i.d.R. vor dem 3. Lebensjahr in die Kinderkrippe, ab dem 3. Lebensjahr in den Kindergarten.

(3) Über die Zuweisung zu den einzelnen Kindertageseinrichtungen entscheidet die Stadt, wobei die Kinder eines Stadtteils zum Beginn eines Besuchsjahres möglichst der in diesem Stadtteil betriebenen Kindertageseinrichtung zugeordnet werden. Elternwünsche sind im Rahmen der verfügbaren Plätze und der betrieblichen Möglichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Berufstätigkeit der Eltern (Öffnungszeiten), zu berücksichtigen.

(4) Die ersten zwei Monate des Betreuungsvertrages gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

§ 4

Anmeldung

(1) Die Anmeldung für einen Platz in der Kindertageseinrichtung erfolgt jedes Jahr für das kommende Besuchsjahr in der Kindertageseinrichtung. Die Termine der Anmeldung werden in der Regel im Mitteilungsblatt der Stadt veröffentlicht. Eine Anmeldung während des Besuchsjahres ist auch später möglich, z.B. bei Zuzug oder Vollendung des 1. Lebensjahres bei Krippenkindern und des 3. Lebensjahrs bei Kindergartenkindern während des laufenden Besuchsjahres.

(2) Die Kinder sind bei der Anmeldung in der jeweiligen Kindertageseinrichtung persönlich unter Vorlage einer Geburtsurkunde, des Kindervorsorge-Untersuchungsheftes sowie des Impfbuches vorzustellen.

(3) Mit der Unterzeichnung des Betreuungs- und Buchungsvertrages durch den/die Personensorgeberechtigte/n gilt das Kind als angemeldet

(davon zu unterscheiden die Aufnahme, siehe § 3 Abs. 1 Satz 3).

§ 5

Abmeldung

(1) Der/die Personensorgeberechtigte/n können den Besuch der Kindertageseinrichtung schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

Während der letzten drei Monate des Besuchsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Besuchsjahres zulässig.

(2) Einer Abmeldung bedarf es zum Ende des Besuchsjahres nicht, wenn der Stadt bis spätestens 31. Mai angezeigt wird, dass das Kind

a) mit Beginn des neuen Schuljahres eingeschult wird oder

b) vom Schulbesuch zurückgestellt wird.

§ 6

Ausschluss durch den Träger

(1) Die Stadt kann aus wichtigen Gründen nach vorangegangener erfolgloser schriftlicher Anmahnung der/des Personensorgeberechtigten im Interesse des Gemeinwohls Kinder vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausschließen.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn

1. ein Kind

a) innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,

b) beharrlich nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

c) verhaltensauffällig ist; insbesondere, wenn es sich oder andere gefährdet oder trotz Anwendung erzieherischer Mittel in unzumutbarer Weise stört,

2. der/die Personensorgeberechtigte/n

a)

erkennen lassen, dass sie an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind,

b)

mit den Zahlungspflichten um mehr als einen Monat in Verzug sind,

c)

nach Entwicklungs- bzw. Beratungsgesprächen mit dem pädagogischen Personal trotz Anratens der Leitung der Kindertageseinrichtung keine Fachdienste zu Rate ziehen,

d)

die pädagogische Arbeit in der Einrichtung nicht unterstützen oder dieser entgegenwirken.

Vor dem Ausschluss sind der/die Personensorgeberechtigte/n und auf deren Antrag der Beirat zu hören.

(3) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet bzw. ernsthaft erkrankt ist (vgl. auch § 10 Abs. 2). Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; es kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamts nachgewiesen wird.

Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn ansteckende Kinderkrankheiten (z.B. Masern, vgl. auch § 10 Abs. 2) in der Einrichtung auftreten und das Kind keinen Impfschutz nachweisen kann.

(4) Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

§ 7

Besuchsjahr

(1) Das Besuchsjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres.

(2) Eine Neuanmeldung (§ 4) ist nicht erforderlich, wenn das Kind bereits im Vorjahr bis zum Ende des Besuchsjahrs die Kindertageseinrichtung besucht hat.

§ 8

Öffnungszeiten, Buchungszeiten, Kernzeiten, Bring- und Holzeiten, Mittagessen

(1) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen setzt die Stadt bedarfsorientiert nach Anhörung des Elternbeirates für jede Einrichtung gesondert fest.

(2) Die Schließtage werden jährlich in einem Schließtageplan festgelegt, der allen Eltern mitgeteilt wird. Während der im Schließtageplan festgelegten Zeit ist die Kindertageseinrichtung geschlossen.

(3) Die Buchungszeit beträgt

a) für Kinder ab 3 Jahren mindestens 20 Wochenstunden,

b) für Kinder ab dem 12. Monat mindestens 10 bis 15 Wochenstunden nicht unter 3 Tagen/Woche

(4) Die Buchungszeiten werden bei der Anmeldung (§ 4) im Betreuungs- und Buchungsvertrag festgelegt. Sie gelten grundsätzlich für das gesamte Besuchsjahr und umfassen den Aufenthalt des Kindes vom Betreten bis zum Verlassen des Grundstücks. Die Festlegung der Buchungszeiten erfolgt immer zur halben und vollen Stunde.

Für unter dreijährige Kinder / Krippenkinder können folgende Zeiten gebucht werden:

2-3 Std. an mindestens 3 Tagen je Woche/ 3-4 Std. / 4-5 Std. / 5-6 Std. / 6-7 Std. / 7-8 Std. / 8-9 Std. / 9-10 Std.

Für die Kindergartenkinder (i.d.R. über 3 Jahre) können folgende Zeiten gebucht werden:

4-5 Std. / 5-6 Std. / 6-7 Std. / 7-8 Std. / 8-9 Std. / 9-10 Std.

Buchungszeitenänderungen sind gebührenpflichtig und können im laufenden Besuchsjahr insgesamt zwei Mal erfolgen.

Änderungen sind bis zum 5. eines Monats bei der Kindertageseinrichtungen-Leitung bekannt zu geben und zu dokumentieren.

Wechselt das Kind von der Kinderkrippe in den Kindergarten, ist ein neuer Betreuungsvertrag abzuschließen.

In Härtefällen können Änderungen in Absprache zwischen dem/der/den Personensorgeberechtigten und der Kindertageseinrichtungen-Leitung bzw. dem Träger zum Beginn des folgenden Monats ohne Einhaltung einer Frist vorgenommen werden.

(5) Kernzeiten können bei Bedarf für jede Einrichtung gesondert festgelegt werden. Die Kernzeiten sind für alle Kinder verbindlich zu buchen.

Die pädagogische Kernzeit ist jeweils an 5 Wochentagen von 8:30 bis 12:00 Uhr.

(6) Die Kinder können je nach Buchungsvereinbarung während der Bring- und Holzeiten ab 7:00 Uhr gebracht und ab 12:00 Uhr bis spätestens 17:00 Uhr abgeholt werden. Zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr verbringen die Krippenkinder ihre Ruhezeit und können deshalb nicht abgeholt werden. Alle Kinder müssen bis spätestens 8:30 Uhr im Haus sein. Zwischen 8:30 Uhr und 12:00 Uhr bleibt die Kindertageseinrichtung abgeschlossen.

(7) Falls ein Kind erkrankt ist oder einmal zu Hause bleiben möchte, ist die jeweilige Gruppe durch kurzen telefonischen Anruf zu benachrichtigen. Die Telefonnummern der einzelnen Gruppen können dem Elternbrief („Wichtige Informationen“) entnommen werden.

(8) Mittagsverpflegung:

In der Kindertageseinrichtung „Burgblick“ in Harburg wird ein tägliches Mittagessen angeboten. Das Mitbringen und Erwärmen von eigenem Essen ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist nur bei einer Buchungszeit bis mindestens 14.00 Uhr möglich und in diesem Fall obligatorisch.

Für das Mittagessen ist ein monatlicher Betrag zu entrichten, unabhängig von der Zahl der Tage mit tatsächlicher Inanspruchnahme. Für die Teilnahme am Mittagessen wird mit den Eltern eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen.

§ 9

Allgemeine Pflichten

(1) Der/die Personensorgeberechtigte/n haben dafür zu sorgen, dass die Kinder regelmäßig, pünktlich und in gepflegtem Zustand in der Kindertageseinrichtung erscheinen, da nur so der Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich aus dem BayKiBiG ergibt, erfüllt werden kann.

(2) Die Kinder sind von dem/der/den Personensorgeberechtigten oder einem der Leitung der Kindertageseinrichtung bekanntzugebenden Aufsichtspflichtigen zu bringen und abzuholen. Kinder unter 16 Jahren sind zum Bringen und Abholen nicht berechtigt.

(3) Windeln und Pflegematerialien sind von den Eltern auf ihre Kosten bereitzustellen.

§ 10

Erkrankung, Mitteilungspflicht

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Leidet ein Kind an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit (z.B. Angina, Diphtherie, Masern, EHEC, Noro-Virus, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, epidemische Genickstarre, spinale Kinderlähmung, ansteckende Augen- oder Hautkrankheit) oder ist es von Kopfläusen befallen, ist die Leitung der Kindertageseinrichtung von der Erkrankung oder dem Befall und der Art der Erkrankung oder des Befalls unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder unter solchen Erkrankungen leiden. Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

(3) Erkrankungen sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes und der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, spätestens 1 Stunde nach der Öffnung der Einrichtung mitzuteilen.

(4) Eine Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich Gesundheit und Konstitution des Kindes (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden). Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in besonderen Fällen und nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung von den pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern verabreicht.

(5) Personen, die an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten.

§ 11

Nachweise

Spätestens bei der Aufnahme ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und ärztliche Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung nicht bestehen. Dieses Attest darf nicht älter als 4 Wochen sein. Weitere Nachweise sind im Rahmen der Aufnahme gemäß der gesetzlichen Vorgaben vorzulegen.

§ 12

Elternvertretung

In jeder Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG). Zusammensetzung und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus den Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG).

§ 13

Unfälle, Unfallversicherung

Für die Benutzer der Kindertageseinrichtungen besteht Unfallversicherungsschutz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine ärztliche Behandlung auf Grund eines Unfalles in der Einrichtung, bei allen Veranstaltungen und Unternehmungen der Einrichtung oder auf dem direkten Weg zur Einrichtung oder von der Einrichtung nach Hause erforderlich werden, ist der behandelnde Arzt auf diese Sachlage hinzuweisen. Die Kindertageseinrichtung ist unverzüglich zu informieren.

Bei einem Unfall oder Notfall benachrichtigt die Kindertageseinrichtung

1. die Erziehungsberechtigten

2. den Hausarzt des Kindes, oder einen diensthabenden Harburger Arzt

3. und in akuten Fällen den Rettungsdienst.

§ 14

Haftung

(1) Der Träger haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtungen stehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unbeschadet von Satz 1 haftet der Träger für Schäden, die sich aus der Benutzung der Einrichtung ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich der Träger zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet der Träger nicht für Schäden, die dem Benutzer durch Dritte zugefügt werden.

(2) Für den Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Gegenständen, die von den Benutzern in die Einrichtung eingebracht werden, haftet der Träger nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden.

(3) Wird eine Kindertageseinrichtung wegen der Schließtage, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben der/die Personensorgeberechtigte/n keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung.

(4) Zur Vermeidung von Verletzungsgefahr und Verlust ist von den Erziehungsberechtigten auf folgendes zu achten:

-

Kinderkleidung mit Bändern vermeiden (Strangulierungsgefahr).

-

Keine langen Schals verwenden, stattdessen Dreiecktücher mit Klettverschluss.

-

Keine Wertgegenstände mitbringen (Uhren, Schmuck, teure Spielsachen usw.)

-

Erhöhte Verletzungsgefahr durch getragenen Schmuck (Ringe, Ketten, Ohrringe usw.).

§ 15

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Satzung) der Stadt Harburg (Schwaben) vom 01.06.2021 außer Kraft.

Harburg, den 26.07.2024
STADT HARBURG (SCHWABEN)
gez.
Christoph Schmidt
1. Bürgermeister