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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 31/2024
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Harburg (Schwaben) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren:

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. § 1 Abs. 1 a bis c der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen vom 25.07.2024 und für die in diesem Bereich im Bestattungswesen erbrachten Leistungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach dieser Satzung.

Für die Benützung der städtischen Bestattungseinrichtungen gem. der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhofsatzung Bestattungswald) in der jeweils gültigen Fassung und für die in diesem Bereich (Waldfriedhof Harburg) im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen erhebt die Stadt Harburg (Schwaben) Gebühren nach der Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) für den Waldfriedhof (Friedhof-Gebührensatzung Bestattungswald).

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (Art. 15 BestG, § 6 BestV),

b)

wer den Auftrag an die Stadt oder an das von der Stadt beauftragte Institut erteilt hat,

c)

wer die Kosten veranlasst hat,

d)

derjenige, in dessen Interesse die Bestattungskosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a

) mit der Benutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen,

b)

mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte,

c)

mit jeder Belegung eines Grabes.

d)

Für die Grabkammerräumung (§ 6 Nr. 4) und für die Räumung der Urne aus der Urnenstele (§ 7 Nr. 1 d) mit der Belegung des Grabes oder der Stele.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides oder der Kostenrechnung zur Zahlung fällig.

(3) Eine Aufrechnung der Gebührenschuld gegen anderweitige Forderungen ist nicht zulässig.

(4) Die Stadt ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.

§ 4

Grabgebühren

Die Grabgebühren bemessen sich jährlich in folgender Höhe:

Die Grabgebühren sind für die gesamte satzungsmäßige Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(1) Für größere Ruhestätten ist die dem Ausmaß (bezogen auf die Größe der Grabeinfassung eines Einzelgrabes gem. § 11 Abs. 6 Friedhofsatzung) entsprechende mehrfache Gebühr eines Einzelgrabes zu entrichten.

Für größere Grüfte ist die dem Ausmaß entsprechende mehrfache Gebühr einer Gruftfläche (2,35 m x 1,00 m) zu entrichten.

(2) Beim Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungsfrist und für Verlängerungen kommen ebenfalls die Gebühren entsprechend Abs. 1 mit 2 in Ansatz. Ein Wiedererwerb von Grabstätten kann gestattet werden, wenn es die Verhältnisse erlauben.

(3) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, ist für jedes angefangene übersteigende Jahr bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu entrichten.

(4) Wird in einem Grab eine weitere Leiche oder eine Urne beigesetzt, deren Ruhefrist die des erworbenen Grabrechts unterschreitet, beträgt die Grabgebühr 165,-- €.

(5) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel- oder Mehrfachgrab anstelle eines Sarges sind die jeweils hierfür in Abs. 1 a) – f) und Abs. 2 treffenden Gebühren zu entrichten.

(6) Wird in einer Grabkammer, für die gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) (Friedhofsatzung) ursprünglich eine Festlegung für nur eine Bestattung getroffen wurde, nach Zustimmung der Friedhofverwaltung eine weitere Leiche beigesetzt, ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs. 1 b) ein Zuschlag in Höhe von 500,-- € zu entrichten.

(7) Ein Urnengrab für bis zu 2 Urnen wird nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung in eine Grabstelle für bis zu 4 Urnen geändert. Hierbei ist zuzüglich zur Grabgebühr gemäß § 4 Abs.1 j) ein Zuschlag in Höhe von 600,-- € zu entrichten.

§ 5

Inanspruchnahme von Nebenleistungen

Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Nebenleistungen (z. B. Benützung des Leichenhauses und des Vorraums sowie der Toilettenanlagen einschließlich Reinigung) beträgt bei einem Sterbefall

§ 6 Bestattungsgebühren

Es werden folgende Bestattungsgebühren festgesetzt:

§ 7

Grabräumung

(1) Für das Abräumen einer Grabstätte mit einem normalen Grabmal oder einer Urnennische wird eine Gebühr erhoben

(2) Bei Grabstätten mit übernormalen Steinen oder Steinen, die nicht von Hand zerkleinert werden können, trifft die doppelte Gebühr nach § 7 Abs. 1 zu.

§ 8

Sonstige Gebühren

Für die Genehmigung der Bestattung von Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadt Harburg (Schwaben) hatten, wird eine Gebühr von 60,-- € erhoben. Bei Verstorbenen, bei denen § 8 (1) der Friedhofssatzung zutrifft, fällt diese Gebühr nicht an.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen (Friedhofs-Gebührensatzung) vom 08.08.2022 außer Kraft.

Harburg (Schwaben), den 26.07.2024
Stadt Harburg (Schwaben)
gez.
Christoph Schmidt
1. Bürgermeister