Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Binsenäcker II“ in den Vorflutgraben auf Fl.-Nr. 198 der Gemarkung Hoppingen
Die Stadt Harburg erschließt das Baugebiet „Binsenäcker II“ im Stadtteil Hoppingen. Die zukünftige Baugebietsfläche liegt im süd-westlichen Ortsteil von Hoppingen, im Anschluss zur Spitzengasse, nördlich der B25. Insgesamt beträgt die neue Erschließungsfläche ca. 1,8 ha.
Das Abwasser der Stadt Harburg im Stadtteil Hoppingen wird teils im Misch- und teils im Trennsystem (Mischwasserkanalisation zum Stauraumkanal und PW zur Kläranlage) entsorgt bzw. das Regenwasser über einzelne Regenwasserkanäle zu Vorflutgräben und zur Wörnitz abgeleitet. Das Regenwasser wird über einen neuen Auslauf in den Vorflutgraben auf der Fl.-Nr. 198 der Gemarkung Hoppingen, der im weiteren Verlauf nach ca. 680 m in die Wörnitz mündet, abgeleitet.
Mit Schreiben vom 22.07.2025 und der Vorlage der entsprechenden Planunterlagen beantragte die Stadt Harburg beim Landratsamt Donau-Ries die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Binsenäcker II“ in den Vorflutgraben auf Fl.-Nr. 198 der Gemarkung Hoppingen.
Das Vorhaben der Stadt Harburg beinhaltet eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der
- gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG.
Im beim Landratsamt Donau-Ries anhängigen wasserrechtlichen Verfahren ist von folgenden Einleitmengen und Einleitstellen auszugehen:
Bezeichnung der Einleitung:
| Bezeichnung der Einleitung | Gemarkung | Flurnummer | Benutztes Gewässer |
| RWneu01 | Hoppingen | 198 | Vorflutgraben |
Umfang der Niederschlagswassereinleitung:
Aus der zulässigen hydraulischen Gewässerbelastung an der Einleitungsstelle ergeben sich folgende Anforderungen:
| Bezeichnung der Einleitung | Zulässiger Drosselabfluss in das Gewässer | Mindestens erforderliches Retentionsvolumen (m³) | Max. zulässiger Einleitungsabfluss(l/s) | Überschreitungshäufigkeit für Bemessungslastfall (1/a) |
| RWneu01 | 193 | 44 | 800* | - |
*Nach ca. 320 m nachfolgend der Einleitungsstelle unterquert der Graben in seinem Verlauf die Hauptstraße in einem Durchlass DN 600 mit einem Gefälle von 17,7 %0, was einem Q von 800 l/s entspricht und der für die maximale Ableitung maßgeblich ist.
Aus der zulässigen qualitativen Gewässerbelastung an den Einleitungsstellen ergeben sich keine weiteren Anforderungen.
Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Erteilung der beantragten Erlaubnis ist das Landratsamt Donau-Ries (Art. 63 Abs. 1 BayWG, Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG).
Gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG und Art. 73 BayVwVfG wird das beantragte Vorhaben hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ergänzend ist diese Bekanntmachung ab Beginn der Auslegungsfrist im Internet auf folgender Seite abrufbar (Art. 27a Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 BayVwVfG):
https://www.donau-ries.de/landratsamt-verwaltung/wasserrecht/bekanntmachungen
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht in Papierform ausgelegten Unterlagen (Art. 27 a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BayVwVfG).
Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 14.10.2025 bis einschließlich 13.11.2025 (Auslegungsfrist)
jeweils während der Öffnungszeiten
| - | im Landratsamt Donau-Ries, Pflegstraße 2, in 86609 Donauwörth, Haus C, 2. Stock, Zimmer 2.95 (Telefon 0906 74-3689) und |
| - | bei der Stadt Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg. |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können ab Beginn der Auslegungsfrist bis spätestens 2 Wochen nach deren Ablauf, also bis einschließlich 27.11.2025 (Einwendungsfrist/Äußerungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift bei den vorgenannten Behörden erhoben werden.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Erlaubnis einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Antrag und dem Vorhaben abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Landratsamt oder der Gemeinde maßgeblich. Die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen durch einfache E-Mail ist nicht möglich.
Erörterungstermin und weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bekannt zu geben sind. Einwender können verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder wenn hierfür als Vertreter keine natürliche Person bestellt ist, unberücksichtigt lassen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG).
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 bis 5 BayVwVfG).
Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden form- und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Vertretung bei dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Landratsamts Donau-Ries zu geben ist. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Sonstige Hinweise, Datenschutz
Kosten, die durch Einsichtnahme in Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
Weitere Informationen können beim Landratsamt Donau-Ries, Zimmer Nr. 2.95, 2. Stock, Haus C, (Telefon: 0906 74-3689 oder E-Mail: wasserrecht@lra-donau-ries.de) eingeholt werden.
Soweit möglich sind Anfragen per Telefon oder E-Mail an die Behörde zu übermitteln. Falls ein Besuch der Behörde unumgänglich ist, ist vorab unter Angaben der Gründe ein Termin zu vereinbaren.
Für weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und die diesbezüglich bestehenden Rechte wird auf die Datenschutzerklärung des Landratsamtes
(https://www.donau-ries.de/landratsamt/Datenschutzerklaerung.aspx) verwiesen.