Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2025 (BayGVBl Nr. 14/2025) erlässt die Stadt Harburg (Schwaben) folgende Verordnung zur Freigabe von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen:
(1) Aus Anlass des „Selber g´macht Marktes“ dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Harburg (Schwaben) abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLadSchlG an einem Sonntag im September in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
(2) Die Öffnungszeiten betragen höchstens fünf zusammenhängende Stunden. Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist hierbei berücksichtigt.
(3) Die Vorschriften des Art. 9 BayLadSchlG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeits-schutzgesetzes und des Mutterschutz- gesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zur beachten.
Auf Art. 14 BayLadSchlG, wonach für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bayerischen Ladenschlussgesetzes oder dieser Rechtsverordnung Geldbußen bis zu 30.000 € vorgesehen sind, wird hingewiesen.
Die Freigabe gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Harburg (Schwaben).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Harburg (Schwaben) über die Freigabe von Verkaufssonntagen aus Anlass von Märkten vom 25.02.2005 außer Kraft.