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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 44/2024
Amtliche Mitteilungen
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Vollzug des Wasserverbandgesetzes und der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen

Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen und Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen

Bekanntmachung:

Am 22.03.2024 hat die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen im Rahmen einer außerordentlichen Verbandsversammlung die Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen einstimmig beschlossen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Wasserverbandsgesetz (WVG)). Bei der Versammlung wurde von der Verbandsversammlung auch die zweckgebundene satzungsgemäße Verwendung des verbleibenden Verbandsvermögens nach vollständiger Abwicklung der Liquidationsgeschäfte beschlossen.

Der Auflösungsbeschluss des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen sowie der Beschluss über die Verwendung des nach vollständiger Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens wurde mit Bescheid des Landratsamtes Donau-Ries vom 17.10.2024 genehmigt (§ 62 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 3 WVG). Mit der Bekanntgabe der Genehmigung wird der Auflösungsbeschluss wirksam.

Auf das Abwicklungsverfahren sind § 48 Abs. 2 und 3, § 49 sowie die §§ 51 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

Die Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen wird hiermit mit der Aufforderung an alle Gläubiger des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen bekanntgemacht, etwaige Ansprüche gegen diesen Verband sind innerhalb von zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung beim Landratsamt Donau-Ries, Haus C, Zimmer 2.95, Pflegstraße 2, 86609 Donauwörth, schriftlich anzumelden (§ 62 Abs. 3 WVG).

Donauwörth, den 17.10.2024
Landratsamt Donau-Ries
Ostertag
Oberregierungsrat

Öffentliche Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG des Bescheids des Landratsamts Donau-Ries vom 17.10.2024 zur Genehmigung der Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen

Genehmigung zur Verwendung des Verbandsvermögens

Hinweis: Der Bescheid kann ebenso im Landratsamt Donau-Ries, Haus C, Zimmer 2.95, Pflegstraße 2, 86609 Donauwörth nach entsprechender Terminvereinbarung (wasserrecht@lra-donau-ries.de) eingesehen werden.

Vollzug des Wasserverbandsgesetzes (WVG) und der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen;

Genehmigung des Auflösungsbeschlusses sowie Genehmigung der Verwendung des Verbandsvermögens

Das Landratsamt Donau-Ries erlässt folgenden

Bescheid:

1.

Genehmigung Auflösungsbeschluss

Der bei der außerordentlichen Verbandsversammlung am 22.03.2024 in der Garage des Anwesens Möggingen 5, 86655 Harburg (Schwaben) durch die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen gefasste Beschluss zur Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen wird genehmigt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 WVG).

2.

Genehmigung der Verwendung des Verbandsvermögens

Der bei der außerordentlichen Verbandsversammlung am 22.03.2024 in der Garage des Anwesens Möggingen 5, 86655 Harburg (Schwaben) durch die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen gefasste Beschluss zum zweckgebundenen Übergang des nach Abwicklung der Liquidationsgeschäfte verbleibenden Verbandsvermögens an die Stadt Harburg wird genehmigt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 WVG).

3.

Kostenentscheidung

Der Bescheid ergeht kostenfrei.

Gründe:

I.

Am 22.03.2024 fand in der Garage des Anwesens Möggingen 5, 86655 Harburg (Schwaben) die außerordentliche Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes (WBV) Möggingen nach §§ 23 ff. der Verbandssatzung i. V. m. §§ 47 und 48 WVG statt. Zu dieser Verbandsver-sammlung wurde mit Einladung vom 03.03.2024 geladen.

Unter den Tagesordnungspunkten Nrn. 3 und 4 wurde über die Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen diskutiert und abgestimmt. Hierbei wurde die Auflösung des WBV beschlossen.

Weiter wurde beschlossen, dass das nach Abwicklung der Liquidationsgeschäfte verbleibende Verbandsvermögen an die Stadt Harburg übertragen werden soll. Der Stadtrat der Stadt Harburg hat dieser Vorgehensweise mit Beschluss vom 25.07.2024 zugestimmt.

II.

1. Das Landratsamt Donau-Ries ist gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG i. V. m. Art. 2 BayAGWVG sachlich und gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes örtlich für den Erlass dieses Bescheides zuständig.

2. Zur außerordentlichen Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes (WBV) Möggingen nach §§ 23 ff. der Verbandssatzung i. V. m. §§ 47 und 48 WVG wurde mit Einladung vom 03.03.2024 ordnungsgemäß geladen (§ 22 Abs. 1 der Verbandssatzung i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 WVG). Die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung i. S. d. § 48 Abs. 2 WVG war gegeben.

Unter Tagesordnungspunkt Nr. 4 wurde über die Auflösung des Wasserbeschaffungsverbandes Möggingen abgestimmt. Bei dieser Abstimmung wurde mit der hierfür erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, sogar einstimmig die Auflösung des WBV Möggingen gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 WVG beschlossen.

Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 62 Abs. 1 Satz 2 WVG). Gründe, die gegen die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses stehen, sind nicht erkennbar. Deshalb kann der Auflösungsbeschluss mit diesem Bescheid unter Nr. 1 genehmigt werden.

Bei der Verbandsversammlung am 22.03.2024 wurde gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 WVG auch über die Verwendung des nach Abwicklung der Liquidationsgeschäfte verbleibenden Verbandsvermögens abgestimmt. Die Verbandsversammlung fasste mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen (einstimmig), dass das verbleibende Verbandsvermögen nach vollständiger Abwicklung der Liquidationsgeschäfte an die Stadt Harburg übergeht. Die für diesen Beschluss einfache Mehrheit wurde somit erreicht.

Der Beschluss über die Verwendung des nach vollständiger Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens bedarf nach § 63 Abs. 3 Satz 3 WVG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird unter Nr. 2 dieses Bescheides erteilt. Das Vermögen geht somit auf die Stadt Harburg über.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kostengesetzes (KG). Demnach besteht Kostenfreiheit, nachdem es sich bei den bescheidsgegenständlichen Entscheidungen um Maßnahmen der staatlichen Rechtsaufsicht gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

Ostertag
Oberregierungsrat

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.