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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 44/2025
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Stadt Harburg (Schwaben)

Landkreis Donau-Ries

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ebermergen II“

Hier: Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung und Wirksamwerden gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Der Stadtrat Harburg hat am 31.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ebermergen II“ gefasst.

Mit Bescheid vom 02.10.2025 und Az. FB40-1624 hat das Landratsamt Donau-Ries die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg zur Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Harburg (Schwaben), den 22.10. 2025
Christoph Schmidt, 1. Bürgermeister