Gemäß § 50 Abs. 1-3 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 01.11.2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister in besonderen Fällen erteilen:
| - | an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen |
| - | an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr |
| - | an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
| - | an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften, sowie Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen |
| - | an Adressbuchverlage, zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern |
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen ( §50 Abs. 5 BMG).
Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Für diesbezügliche Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen im Einwohnermeldeamt unter der Telefon-Nr.: 09080/969925 selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.