Der Stadtrat der Stadt Harburg hat am 25.05.2023 öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Espenstraße“ 2. Erweiterung beschlossen.
In der Sitzung vom 26.10.2023 hat der Stadtrat den Entwurf der Einbeziehungssatzung mit den im Rahmen der Abwägung beschlossenen Änderungen gebilligt.
Da der Entwurf der Einbeziehungssatzung nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB geändert/ergänzt wurde, ist er nun erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.
Der Stadtrat hat daher in selbiger Sitzung beschlossen, die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt. Auch wird die Einholung der Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 25.05.2023, zuletzt geändert am 26.10.2023 ist hierzu in der Zeit vom
20.11.2023 bis einschließlich 01.12.2023
online einsehbar unter www.stadt-harburg-schwaben.de > – „Rathaus“ – „Bekanntmachungen“
Die Unterlagen liegen des Weiteren im Rathaus Harburg, Schloßstraße 1, 86655 Harburg während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Dies betrifft folgende Inhalte:
- | Verlegung der bisherigen Ausgleichsfläche von Fl.-Nr. 366/1 Gemarkung Mauren auf Fl.-Nr. 219 Gemarkung Mauren |
Während der Dauer der Auslegung können Stellungnahmen bzw. Anregungen und Bedenken elektronisch (z.B. per E-Mail an poststelle@stadt-harburg-schwaben.de), bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. per Brief) oder zur Niederschrift bei der Stadt Harburg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.