Die Stadt Harburg (Schwaben) gewährt für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz Zuwendungen, um erhaltenswerte leerstehende Gebäude im Stadtgebiet zu revitalisieren.
Diese Förderung soll dazu beitragen, dass die Ortskerne im Stadtgebiet nicht veröden.
Der räumliche Geltungsbereich ist auf die jeweiligen Innenbereiche gem. §34 BauGB beschränkt. Neubaugebiete und Neubausiedlungen gehören nicht dazu.
Die nachfolgend näher beschriebene Zuwendung erhalten alle Bürgerinnen und Bürger, welche einen innerörtlichen Leerstand beseitigen, um diesen künftig als Wohn- oder Geschäftsraum zu nutzen.
(1) Förderfähig sind Maßnahmen an der Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden.
(2) Das leerstehende Gebäude muss im Geltungsbereich (vgl. § 2) liegen.
(3) Das leerstehende Gebäude muss mindestens 6 Monate unbenutzt (leerstehend) gewesen sein.
(4) Es muss mindestens eine Wohneinheit oder Gewerbeeinheit zur dauerhaften Nutzung geschaffen werden.
(1) Die Zuwendung besteht aus einem aufwandsabhängigen Grundbetrag (gem. Absatz 2), einem Leerstands-Zuschlag (gem. Absatz 3) und einem Denkmalzuschlag (gem. Absatz 4).
(2) Der Grundbetrag wird auf 3 % der nachgewiesenen Aufwendungen festgesetzt, jedoch auf maximal 3.000, -- €.
(3) Der Förderbetrag erhöht sich um 3 % der nachgewiesenen Aufwendungen, jedoch um maximal 3.000,-- €, wenn Wohn- oder Geschäftsraum in einem zuvor mindestens drei Jahre unbewohnten Gebäude durch Erwerb, Sanierung oder Um- und Anbau geschaffen wird. (Ausgenommen hiervon ist die Errichtung eines Wohnhauses auf einem unbebauten Grundstück).
(4) Für die Schaffung von Wohn- oder Geschäftsraum in Gebäuden, die dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz unterliegen (Einzeldenkmäler und Gebäude im Bereich von Ensembles), erhöht sich der Betrag um 1.000,-- €.
(5) Maßgeblich für die Ermittlung der Aufwendungen sind die Herstellungskosten. Eigenleistungen sind nicht zu berücksichtigen, außer des bei Eigenleistungen verwendeten Materials.
(6) Für die im Zusammenhang mit der unterstützten Maßnahme entstehenden öffentlichen Beiträge, wie Erschließungskosten, Straßenausbaubeiträge, Herstellungskosten für Wasser und Kanal und Grunderwerbssteuer wird keine Förderung gewährt.
Die Stadt Harburg (Schwaben) behält sich vor, von den vorstehenden Richtlinien abzuweichen. Insbesondere, wenn die Stadt Harburg (Schwaben) über das bestehende Ansiedlungsinteresse hinaus städtebauliche Lenkung betreiben will, wie z. B. bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Ortskern.
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitpunktes der Auszahlung und der Höhe der Unterstützung sind die Verhältnisse bei Aufnahme der Nutzung des Wohn- oder Geschäftsraums nach Durchführung der förderfähigen Maßnahme. Die Auszahlung ist ebenso abhängig von der Vorlage schlüssiger Belege über die Höhe der entstandenen Aufwendungen und einer Dokumentation der Arbeiten.
Die Förderung kann für ein Projekt nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Förderung entfällt, soweit andere Fördermaßnahmen die Anrechnung des gemeindlichen Zuschusses zur Folge haben.
Das unterstützte Objekt ist von den Unterstützungsempfängern ab Auszahlung der Unterstützung mindestens 5 Jahre selbst zu nutzen oder zu vermieten. Wird die Eigennutzung vor Ablauf dieser Frist aufgegeben, ist die Förderung in voller Höhe sofort zurückzubezahlen.
Die gemeindliche Unterstützung stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gewährung der Unterstützung steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel. Die Unterstützung kann zu jedem Zeitpunkt eingestellt werden.
Die Anträge werden nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs abgearbeitet.
Die Förderrichtlinien treten am 01.03.2024 in Kraft.