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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg
Ausgabe 6/2025
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Stadtrat der Stadt Harburg (Schwaben) erlässt auf Grund Art. 7 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Ehrungsordnung:

§ 1

Von der Stadt Harburg (Schwaben) können Bürgerinnen und Bürger geehrt werden, die sich durch eine langjährige, aktive Tätigkeit in örtlichen Einrichtungen bzw. Vereinen mit öffentlichen, sozialen, kirchlichen, kulturellen, sportlichen oder anderen gemeinnützigen Zielen hervorragende Verdienste erworben haben und einer Ehrung würdig sind.

§ 2

Die Auszeichnung erfolgt durch eine goldene Ehrenamtsanstecknadel mit Ehrenurkunde. Die Ehrenamtsnadeln tragen zum Stadtwappen die Inschrift: „Für Verdienste im Ehrenamt“. Die Urkunden haben die Inschrift: „Ehrenurkunde der Stadt Harburg (Schwaben) - Für herausragende Verdienste im Ehrenamt wird Herrn/Frau..... die Ehrenamtsnadel der Stadt Harburg (Schwaben) verliehen.“

§ 3

Die Auszeichnung zielt auf einen Personenkreis ab, der sich im Ehrenamt verdient gemacht hat. Hinzukommen muss ein über das übliche ehrenamtliche Engagement hinausgehender persönlicher, unentgeltlicher und gemeinnütziger Einsatz. Die Unentgeltlichkeit des Einsatzes wird durch einen bloßen Auslagenersatz nicht ausgeschlossen. Gemeinnützig ist der Einsatz zu Gunsten der Allgemeinheit. Dabei sind die Ziele der ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Allgemeinheit erbrachten Leistungen zu bewerten.

§ 4

Die Ehrung soll alle fünf Jahre (erstmalig im Jahr 2025) in einem würdigen Rahmen erfolgen. Hierzu wird die Verwaltung der Stadt Harburg zur Abgabe von Ehrungsvorschlägen auffordern. Vorschlagsberechtigt sind Vereine, gemeinnützige Zusammenschlüsse, Kirchen sowie die Mitglieder des Stadtrats der Stadt Harburg. Die Ehrungsvorschläge sind mit schriftlicher Begründung bei der Verwaltung der Stadt Harburg einzureichen. Sie müssen folgende Angaben erhalten:

a)

Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse).

b)

Art und Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit. Dabei soll nicht allein auf die Dauer der Tätigkeit abgestellt werden, sondern auf die konkret geleistete Arbeit.

c)

Auf Anforderung der Verwaltung sind Nachweise über die ehrenamtliche Tätigkeit ein- bzw. nachzureichen.

Die Verwaltung prüft die Vorschläge. Diese werden im Hauptverwaltungs- und Personalausschuss vorberaten. Die letztendliche Entscheidung über die Vornahme von Ehrungen obliegt dem Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 5

Jeder Verein, gemeinnütziger Zusammenschluss und jede Kirche erhält die Möglichkeit, je ein Mitglied für die Ehrung vorzuschlagen.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und löst die Ehrungsordnung für Vereinsfunktionäre der Stadt Harburg (Schwaben) vom 27.09.2018 ab.

Harburg (Schwaben), den 31.01.2025
Schmidt
1. Bürgermeister