Vom 15.12.2022
Aufgrund von Art.23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Lautertal folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde die gemeindlichen Friedhöfe (§§ 2 bis 8) in den Gemeindeteilen Unterlauter und Rottenbach mit den jeweils darin befindlichen einzelnen Grabstätten (§§ 9 bis 20) als eine öffentliche Einrichtung.
ZWEITER TEIL
Die gemeindlichen Friedhöfe
ABSCHNITT 1
Allgemeines
§ 2
Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe in Unterlauter und Rottenbach sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde Lautertal als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4
Bestattungsanspruch
| (1) | Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung |
| 1. | der verstorbenen Gemeindeeinwohner, | |
| 2. | der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, | |
| 3. | der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. |
| (2) | Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. |
| (3) | Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. |
§ 5
Benutzungszwang
| (1) | Folgende Leistungen der Gemeinde im Friedhofsbereich sind für alle Verstorbenen, die in Lautertal bestattet werden sollen, in Anspruch zu nehmen: |
| 1. | die Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges) | |
| 2. | die Beisetzung der Urnen; | |
| 3. | die Durchführung von Umbettungen und Ausgrabungen. |
| Für die Verrichtungen nach den Nummern 1. – 3. kann sich die Gemeinde eines Bestattungsunternehmens bedienen. |
| (2) | Im Gemeindegebiet Verstorbene müssen nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst am Sterbetag, in eine Leichenhalle verbracht werden. Aschenreste feuerbestatteter Toter sind gleichfalls bis zur Beisetzung in einer Leichenhalle aufzubewahren. |
| (3) | Das Recht der Angehörigen, in Lautertal Verstorbene außerhalb des Gemeindegebietes bestatten zu lassen, bleibt unberührt. Verstorbene, die nach auswärts überführt werden sollen, oder die von auswärts überführt werden, sind bis zur Überführung bzw. Beisetzung in eine Leichenhalle zu verbringen, es sei denn, die Überführung erfolgt innerhalb 24 Stunden nach Eintritt des Todes. |
| (4) | Leichen, die nach § 4 Bestattungsverordnung (BestV) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in eine Leichenhalle gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal oder durch Beschäftigte eines privaten Bestattungsinstitutes eingesargt werden. |
| (5) | Die Gemeinde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Gewissenszwanges von vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise entbinden, wenn dadurch keine Störung des einzelnen Bestattungsvorganges zu befürchten ist und Gründe des öffentlichen Wohles oder höherrangiges Recht nicht entgegenstehen. |
| (6) | Bei kirchlichen Friedhöfen bleiben diejenigen Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch die Satzung unberührt. |
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
| (1) | Die gemeindlichen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. |
| (2) | Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. |
§ 7
Verhalten im Friedhof
| (1) | Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten |
| (2) | Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. |
| (3) | Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist insbesondere nicht gestattet: |
| 1. | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, | |
| 2. | zu lärmen, zu spielen, zu betteln, zu rauchen und Alkohol zu trinken; | |
| 3. | Die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung, städtische Dienstfahrzeuge und von städtischem Personal geführte Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen, | |
| 4. | Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, | |
| 5. | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, | |
| 6. | Abraum und Abfälle abzulagern als den hierfür vorgesehenen Plätzen, | |
| 7. | Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, | |
| 8. | der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern, ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern zu verwahren, | |
| 9. | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, | |
| 10. | Film, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken, | |
| 11. | Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegzunehmen |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| (5) | Totengedenkfeiern sind 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. |
§ 8
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
| (1) | Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. |
| (2) | Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a–71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. |
| (3) | Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. |
| (4) | Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. |
| (5) | Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. |
| (6) | Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. |
| (7) | Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. |
| (8) | Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. |
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
| (1) | Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. |
| (2) | Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten innerhalb der Grabfelder fortlaufend nummeriert. |
§ 10
Arten der Grabstätten
| (1) | Die Grabstätten werden unterschieden in: |
| 1. | Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 11), | |
| 2. | Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 12), | |
| 3. | Urnenstätten (Urnenwahlgräber, Urnenpartnergräber, Einzel- und Doppelurnenfeldgräber sowie Urnenfächer (§ 13), |
| (2) | Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) eine Grabstätte zu. |
§ 11
Reihengräber
| (1) | Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit § 22 vergeben werden. |
| (2) | Es dürfen nur eine Leiche und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die vorgegebene Ruhezeit nicht überschritten wird. |
§ 12
Wahlgräber
| (1) | Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 22) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. |
| (2) | Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn: |
| 1. | die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder | |
| 2. | das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. |
| (3) | Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. |
| (4) | Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. |
| (5) | Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. |
| (6) | Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. |
| (7) | Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. |
| Hiervon wird der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. |
§ 13
Urnenstätten
| (1) | Urnenstätten sind Urnenwahlgräber, Urnenpartnergräber, Urnenfeldgräber und Urnenfächer. |
| Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen und werden nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 22) zur Verfügung gestellt. | |
| (2) | Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 22) kann das Grab jeweils um 10 Jahre nachgekauft werden. Ansonsten erlischt das Nutzungsrecht. In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. |
| (3) | Urnenpartnergräber sind Urnenstätten in die maximal zwei Urnen von Verstorbenen nebeneinander beigesetzt werden können. Diese werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§22) zugeteilt. Die Felder für die Urnenpartnergrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. Die §§ 15 Abs 2 – 6 und 16 finden keine Anwendung. |
| (4) | Einzelurnenfeldgräber sind Urnenstätten, die auf einer separat zur Verfügung gestellten Friedhofsfläche ausschließlich zur Einzelnutzung in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Doppelurnenfeldgräber sind Urnenstätten, die auf einer separat zur Verfügung gestellten Friedhofsfläche zur Nutzung mit zwei Urnen nebeneinander zur Verfügung gestellt werden, deren Erstvergabe in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge erfolgt und die Belegung mit der zweiten Urne für deren Dauer der Ruhezeit unabhängig von der Ruhezeit der Erstbelegung erfolgt. Die §§ 15 Abs 2 – 6 und 16 finden keine Anwendung. |
| (5) | Urnenfächer sind Urnenstätten, die als geschlossene Wandfächer in der Urnenwand ausgebildet sind und wie Urnenwahlgräber in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt werden. In einem Urnenfach können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. |
| (6) | Eine Verlängerung der Ruhezeit für Urnenfächer ist nur bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten beigesetzten Urne zulässig; Verlängerungen darüber hinaus bedürfen der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. |
| (7) | Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde rechtzeitig vorher anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. |
| (8) | Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. |
| (9) | Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber (Familiengräber) entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Abs. 7 über die Urnenstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. |
§ 14
Ausmaße der Grabstätten
| (1) | Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: |
| 1. | Reihengräber (§ 11): | Länge 1,70 m – Breite 0,80 m | |
| 2. | Wahlgräber (§ 12): | Länge 2,00 m – Breite 2,00 m | |
| 3. | Urnenwahlgräber (§ 13 Abs. 2): | Länge 1,00 m – Breite 0,80 m | |
| 4. | Urnenpartnergrabstätte (§ 13 Abs.3): | Länge 0,80 m – Breite 0,80 m | |
| 5. | Urnenfeldgräber (§ 13 Abs. 4): | Länge 0,30 m – Breite 0,30 m |
| (2) | Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf bei Abs. 1 Nr. 1 und 2 0,40 m sowie bei Abs.1 Nr. 3 ff. 0,20 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. |
| (3) | Die Tiefe der Grabstätte muss von der Oberkante des Sarges. wenigstens 0,90 m, und von der Oberkante der Urne wenigstens 0,50 m bis zur natürlichen Geländeoberkante betragen. |
§ 15
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
| (1) | Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. |
| (2) | Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. |
| Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher dürfen die Grabsteinhöhe nicht überschreiten. | |
| (3) | Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. |
| (4) | Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten § 15 der Bestattungsverordnung überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. |
| Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. | |
| (5) | Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. |
| (6) | An der Urnenwand gem. § 13 Abs. 5 bzw. im Bereich der Urnenfeldgräber (§ 13 Abs. 4) ist das Anheften bzw. Auflegen von Grab- und Blumenschmuck nicht zulässig. Hierfür sind die jeweils zentral vorhandenen Ablagebereiche zu nutzen. |
| (7) | Bei Urnenpartnergrabstätten ist das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen u. ä nur auf der Umrandung vor dem Grabstein zulässig. Aus unterhaltspflegerischen Gründen ist dabei ein mindestens 10 cm breiter Randstreifen freizuhalten. Die Umwandlung in eine Urnenwahlgrabstätte ist ausgeschlossen. |
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 16
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
| (1) | Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: |
| 1. | bei Reihengräbern § 11: | Höhe 1,00 m | |
| 2. | bei Wahlgräbern § 12: | Höhe 1,20 m | |
| 3. | bei Urnenwahlgräber § 13 Abs. 1: | Höhe 1,00 m | |
| 4. | bei Urnenpartnergrabstätte § 13 Abs. 3: | Höhe 0,60 m |
| (2) | Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen und Holz sind in Unterlauter nicht gestattet. Im Friedhof Rottenbach können Einfriedungen wie bisher ausgeführt werden. Der Bereich vor der Grababgrenzung ist als Rasenfläche ausgewiesen. Er darf weder bepflanzt werden, noch dürfen Blumenschalen abgestellt werden. |
| (3) | Zur Abdeckung der Urnenfeldgräber sind ausschließlich an der Oberfläche erdgleich verlegte Steinplatten mit Angaben des Namens sowie Geburts- und Sterbedaten zulässig. |
| (4) | Die Grabmale von Urnenpartnergrabstätten dürfen maximal 0,60 m breit sein und bis zu einer Höhe von 0,60 m keine nach außen breiter werdende Form aufweisen. Sie sind mit einer ebenerdigen Umrandung aus Granitpflastersteinen (5 x 5) zu versehen. Die Breite der Umrandung beträgt seitlich und hinten 0,20 m, vor dem Grabmal 0,30 m. |
§ 17
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II. S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Arbeitsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gem. Satz 1 bedarf es nicht, wenn der letzte Veräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18
Gestaltung der Grabmäler
| (1) | Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoffs, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. |
| (2) | Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe in Einklang stehen. |
§ 19
Standsicherheit
| (1) | Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. |
| (2) | Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. |
| (3) | Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. |
| (4) | Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. |
§ 20
Entfernung der Grabmäler
| (1) | Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 22) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. |
VIERTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 21
Anzeigepflicht
| (1) | Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. |
| (2) | Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. |
| (3) | Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. |
§ 22
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 23
Umbettungen
| (1) | Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. |
| (2) | Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. |
| (3) | Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. |
| Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. |
FÜNFTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 24
Alte Nutzungsrechte
| (1) | Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. |
| (2) | Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden. |
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
| 1. | die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6), |
| 2. | den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7), |
| 3. | die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8), |
| 4. | Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 21 Abs. 1), |
| 5. | den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 23), |
| 6. | Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§§ 14,15). |
§ 26
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
| (1) | Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. |
| (2) | Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. |
§ 27
Datenschutz
| (1) | Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Hierzu gehört insbesondere das Führen von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen. |
| (2) | Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn |
| 1. | es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist, | |
| 2. | die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben |
§ 28
In-Kraft-Treten
| (1) | Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die örtliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Lautertal vom 01. Juni 2005 außer Kraft. |