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Amtsblatt der Gemeinde Lautertal
Ausgabe 16/2024
Nachrichten anderer Stellen und Behörden
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Die Verhinderungspflege

… dient zur Entlastung der Pflegeperson. Voraussetzung: Pflegegrad II-V. Eine Wartezeit ist nicht mehr erforderlich. Die Pflegeperson stellt bei seiner Pflegekasse den Antrag auf Leistung aus der Verhinderungspflege, für Stunden oder für Tage. Die Pflegekasse schickt den Antrag zu.

Die Verhinderungspflege wird von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Privatperson durchgeführt, mit der der Antragsteller nicht verwandt oder verschwägert ist. Die Kosten für die Verhinderungspflege: pro Kalenderjahr übernimmt die Pflegekasse 1.612,00 €, wenn die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch entfernte Verwandte od. Nachbarn übernommen wird. Jedoch bei Verwandten bis zum zweiten Grad und wenn Personen im selben Haushalt wohnen, wird die Verhinderungspflege auf das maximal 1,5 fache des Pflegegeldes gekürzt.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn für die Verhinderungspflege die Kurzzeitpflege eingesetzt wird. Jetzt wird die Berechnung komplizierter und für die Pflegeperson schwieriger zu entscheiden. Aber Pflegestützpunkt, Pflegekasse, ambulanter Pflegedienst und die Einrichtung der Kurzzeitpflege geben Auskunft über die möglichen Kombinationen und die für die Pflegeperson günstigste Lösung.

Die Pflegeperson kann sich mit diesen Beträgen von den Gesamtkosten entlasten; denn in der Kurzzeitpflege = stationären Verhinderungspflege, müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie Zusatzleistungen selbst getragen werden. Die Pflegeperson sollte sich deswegen vorab nach den anfallenden Zusatzkosten erkundigen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

https://www.coburg.de/vv/oe/Pflegestuetzpunkt.php

https://www.awo-mgh-coburg.de/angebot/fachstelle

von Dr. Wolfgang Hasselkus
- Seniorenbeauftragter des Landkreises Coburg -