Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 22.11.2022 des Landratsamtes Coburg zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung, GeflPestSchV) dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG) im Landkreis Coburg.
Aufgrund des Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Coburg folgende:
Allgemeinverfügung:
| 1. | Änderung der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22.11.2022: |
| Der Gegenstand der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22.11.2022 wird in Gänze neu in folgender Fassung verfügt: „Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Coburg unter vorheriger Abstimmung mit dem Veterinäramt im Landratsamt Coburg unter Einhaltung bestimmter Anforderungen möglich.“ |
| 2. | Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. |
| 3. | Kosten werden nicht erhoben. |
| 4. | Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. |
Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, Zimmer-Nr. 130, 96450 Coburg aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.