Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lautertal für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Rottenbach II“ in Lautertal
Mit Bescheid vom 02.08.2024 Az. 6100/2 Nr. 8=41 hat das Landratsamt Coburg die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lautertal in der Planfassung vom 06.06.2024 für das Gebiet „Solarpark Rottenbach II“ in Lautertal genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeit und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Lautertal, Frankenstraße 3, 96486 Lautertal während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die wirksame 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs.2 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lautertal, sowie unter dem Link Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern mit der Eingabe „Lautertal“ zur Einsicht zu Verfügung gestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lautertal geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Rottenbach II“ in Lautertal
Der Gemeinderat der Gemeinde Lautertal hat mit Beschluss vom 06.06.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Rottenbach II“ in Lautertal in der Fassung vom 06.06.2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs.3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Rottenbach II“ in Lautertal mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Lautertal, Frankenstraße 3, 96486 Lautertal einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der wirksame Bebauungsplan „Solarpark Rottenbach II“ in Lautertal mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs.2 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lautertal, sowie unter dem Link Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern mit der Eingabe „Lautertal“ zur Einsicht zu Verfügung gestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehlernach §214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.