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Amtsblatt der Gemeinde Lautertal
Ausgabe 23/2024
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

3. Satzung

zur Änderung der

Satzung der Gemeinde Lautertal (Landkreis Coburg)

über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen

sowie für damit in Zusammenhang stehende

Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 07.11.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Lautertal folgende Satzung:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Gemeinde Lautertal über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.02.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Lautertal Nr. 3 vom 08.02.2006), geändert am 07.12.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Lautertal Nr. 25/26 vom 15.12.2010), nochmals geändert am 23.03.2012 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Lautertal Nr. 6 vom 21.03.2012) wird wie folgt geändert:

1) § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Es werden folgende Grabgebühren erhoben:

1.

Reihengrab:

a)

für die Überlassung eines Reihengrabes für dieRuhezeit zur Erdbestattung eines Verstorbenenb) für die Beisetzung einer Urne im Reihengrab –zusätzlich je Urne (bis zu zwei)c) für die Überlassung eines Reihengrabes für dieRuhezeit zur Bestattung eines Kindes  —  1010,00 €100,00 €440,00 €

2.

Familienwahlgrabstätte:

a)

für den Erwerb des Sondernutzungsrechtes für 30Jahre an einer Familienwahlgrabstätteb) für die Beisetzung zusätzlicher Urnen –je Urne  —  2110,00 €100,00 €

3.

Urnenwahlgrab / Urnenpartnergrab:

a)

für die Erstbelegung einer Urne für die Ruhezeitvon 20 Jahrenb) für die Beisetzung einer weiteren Urne(zweite bis vierte) – je Urne  —  840,00 €100,00 €

4.

Urnenfach:

für die Überlassung eines Urnenfaches in der

Urnenwand für die Ruhezeit von 20 Jahren

 —  1430,00 €

5.

Einzelurnenfeldplatz (auch anonym):

für die Beisetzung einer Urne auf dem Urnenfeld  —  520,00 €

6.

Doppelurnenfeldplatz:

für die Beisetzung von zwei Urnen nebeneinander auf dem Urnenfeld  —  800,00 €“

2) § 4a erhält folgende Fassung:

(1)

Die Gebühr bei Bestattungen auf den Friedhof beträgt für

1.

Herstellung einer Grabstelle bis 180 cm Tiefe  —  575,99 €

2.

Herstellung einer Grabstelle bis 220 cm Tiefe  —  672,35 €

3

Herstellung eines Kindergrabes  —  261,80 €

4

.Bestattung einer Totgeburt, Fehlgeburt oder von menschlichen Körperteilen  —  208,25 €

5.

Herstellung einer Urnengrabstelle mit Beisetzung  —  184,44 €

6.

Herstellung einer Urnengrabstelle auf dem Urnenfeld (Wiese) mit Beisetzung  —  184,44 €

7.

Herstellung einer Urnengrabstelle mit Beisetzung in einem sonstigen Grab  —  184,44 €

8.

Urnenbeisetzung in der Urnenwand  —  184,44 €

9.

Stellen der Sargträger und Versenken des Sarges – je Träger –  —  48,20 €

10.

Kompressorarbeiten je volle halbe Stunde  —  36,85 €

(2)

Für Umbettung und Exhumierung beträgt die Gebühr für

1.

Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes

(2 x Grab öffnen und schließen)  —  933,00 €

2.

Exhumierung einer Leiche nach auswärts

(1 x Grab öffnen und schließen)  —  428,40 €

3.

Umbettung von Gebeinen im Friedhof

(2 x Grab öffnen und schließen)  —  654,50 €

4.

Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes

(2 x Grab öffnen und schließen)  —  170,00 €

5.

Exhumierung einer Urne nach auswärts

(1 x Grab öffnen und schließen)  —  85,00 €

6.

Freiräumen eines Urnenwandfaches nach Ablauf der Ruhezeit (Entnehmen der Urne, Öffnen der Aschenkapsel, Beisetzung der Asche in einem Erdgrab einschließlich fachgerechter Entsorgung der Aschenkapsel und der Urne – je Urne –  —  68,00 €“

3) § 5 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.

die Ausstellung einer Graburkunde

(Verleihung des Nutzungsrechtes)  —  24,00 €“

4) § 5 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

“8. für Leistungen der Gemeinde zur Entfernung von Grabmälern (Einebnung)

8.1

von einem Reihengrab  —  100,00 €

8.2

von einem Urnenwahlgrab / Urnenpartnergrab  —  100,00 €

8.3

von einem Familienwahlgrab  —  150,00 €“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Lautertal, den 07.11.2024
Gemeinde Lautertal

Karl Kolb
1. Bürgermeister