Landratsamt Coburg — Coburg, 11.11.2024
FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Az. 752-00/2=311.1
Das Landratsamt Coburg – Untere Jagdbehörde – erlässt auf Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
| I. | Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Coburg vom 18.11.2020 zur Verwendung von Nachtsichttechnik zur Bejagung von Schwarzwild wird widerrufen. |
| II. | Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. |
| III. | Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Zimmer-Nr. 131, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.