Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass die Gehbahnen vor Ihrem Grundstück von Schnee und Eis in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Werktagen, und von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeignetem abstumpfenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen ist.
Bei nicht vorhandenem Gehweg ist auf der Straße vor dem Grundstück ein Streifen von 1 m zu räumen und zu streuen.
Bitte beachten Sie auch, dass es nicht erlaubt ist, dass Räumgut auf der Straße zu entsorgen bzw. abzulagern.
Wir bitten dieser Pflicht sorgfältig nachzukommen.