Eine Zuzahlungsbefreiung gilt für: Medikamente und Verbandsmaterialien, Hilfsmittel, (nicht bei Brillen und Zahnersatz), Krankengymnastik, Impfungen, Fahrtkosten, stationäre Behandlung und Haushaltshilfe.
Ob eine Befreiung von Zuzahlungen möglich ist, wird durch ihre persönliche Belastungsgrenze berechnet, z.B.: Eine Seniorin/ein Senior lebt allein und verfügt über eine Rente von 12.000 Euro pro Jahr. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen (2 Prozent) liegt dann bei 240 Euro. Für chronisch Kranke (ärztliche Bescheinigung) ist die Zuzahlungsgrenze bereits bei 1 Prozent (= 120 Euro) erreicht.
Einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung erhalten Sie bei ihrer Krankenkasse. Er muss jedes Jahr neu gestellt werden – jedoch erst dann, wenn die Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht ist. Dem Antrag sind alle Belege über Zahlungen sowie Ihre Einnahmen beizufügen (alle Nachweise über geleisteten Zuzahlungen aufbewahren).
Einnahmen, die dabei nicht berücksichtigt werden sind Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Manche Krankenkassen stellen bereits am Anfang des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung aus. Wenn Sie schon vor Beginn eines Kalenderjahres wissen, dass sie die Belastungsgrenze im kommenden Jahr überschreiten, können Sie ihren maximalen Betrag im Voraus an die Krankenkasse überweisen.
Dr. Wolfgang Hasselkus, Seniorenbeauftragter des Landkreises