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Amtsblatt der Gemeinde Lautertal
Ausgabe 9/2023
Nachrichten anderer Stellen und Behörden
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Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Tiergesundheitsrechtliche Allgemeinverfügung zur Benennung eines Sperrbezirkes in Teilbereichen der Gemeinden Meeder, Lautertal, Rödental und Dörfles-Esbach

Das Landratsamt Coburg erlässt gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung vom 10.04.1972 (BienSeuchV), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.04.2014 die folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Auf Grund der Feststellung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen im Landkreis Coburg wird durch das Landratsamt Coburg, Fachbereich Veterinärwesen, ein Sperrbezirk eingerichtet. Die Grenzen des Sperrbezirkes ist der beigefügten Karte zu entnehmen, welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.

2.

Für den Sperrbezirk gelten folgende Maßnahmen:

a)

Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben diese schriftlich unter Angabe des Standortes der Bienenstände dem Landratsamt Coburg, Fachbereich Veterinärwesen, Lauterer Str. 60, 96450 Coburg anzuzeigen.

b)

Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.Die weitere Untersuchung ist jedoch entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.

c)

Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

d)

Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.Dies findet jedoch keine Anwendung auf:

1.

Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und

2.

Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

e)

Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Das Landratsamt Coburg, Fachbereich Veterinärwesen, kann Ausnahmen von den o.g. Maßnahmen der Buchstaben b) bis e) zulassen, wenn eine Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist.

3.

Verstöße gegen die Ziffer 2 können gemäß § 26 Nr. 1, 6, 10, 11, 16 BienSeuchV i.V.m. § 32 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) mit Bußgeld geahndet werden.

4.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

5.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Coburg als öffentlich bekannt gegeben und wird ab diesem Zeitpunkt wirksam.

Coburg, 25.04.2023
Filberich
Oberregierungsrat

Hinweise:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, Zimmer-Nr. 130, 96450 Coburg, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Plan hierzu siehe Seite