zwischen
der Gemeinde Kötz,
vertreten durch den 2. Bürgermeister, Herrn Reinhard Uhl,
der Gemeinde Bubesheim,
vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herrn Gerhard Sobczyk,
und
der Verwaltungsgemeinschaft Kötz,
vertreten durch die Gemeinschaftsvorsitzende,
Frau 1. Bürgermeisterin Sabine Ertle,
wird gem. Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Musikschule Kötz-Bubesheim getroffen:
§ 1
Gegenstand der Zweckvereinbarung
| 1. | Die Gemeinde Kötz und die Gemeinde Bubesheim übertragen nach Auflösung des Vereins Musikschule Kötz e.V. den Betrieb der Musikschule Kötz-Bubesheim ab dem 01.01.2025 der Verwaltungsgemeinschaft Kötz. |
|
| Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen. Sie erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebühren-/Entgeltgestaltung. Sie berücksichtigt insbesondere die Leitlinien und Hinweise der kommunalen Spitzenverbände zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt-Gutachtens Musikschule. |
§ 2
Befugnisse
Die für eine sachgerechte Erfüllung der in § 1 festgelegten Aufgaben erforderlichen Befugnisse, einschließlich Gebührenerhebung und Satzungshoheit, werden der Verwaltungsgemeinschaft Kötz übertragen.
§ 3
Aufnahme
§ 4
Finanzierung, Umlage
§ 5
Räumlichkeiten
Die Kommunen stellen für den Musikschulbetrieb geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume sowie Proben- und Konzerträume im benötigten Umfang kostenneutral und gebührenfrei unter Freistellung von jeglicher Haftung zur Verfügung. Sollten die Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Maße zu Verfügung stehen, kann der Unterricht nicht vor Ort abgehalten werden.
Die Kommunen tragen die auf diese Räume ggf. entfallenden Unterhalts- und Bewirtschaftungskosten. Das Hausrecht bleibt bei den Kommunen. Für gemischte Nutzung von Räumlichkeiten treffen die Kommunen eigene Regelungen.
§ 6
Dauer, Kündigung
§ 7
Schriftform
Diese Zweckvereinbarung, ebenso wie mögliche Änderungen, die Aufhebung und eine Kündigung, bedürfen der Schriftform.
Die Zweckvereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat Kötz, Gemeinderat Bubesheim und der der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kötz.
§ 8
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen
§ 9
Streitigkeiten
Treten beim Vollzug dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auf, so soll das Landratsamt zur Vermittlung und Schlichtung angerufen werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Zweckvereinbarung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
| Kötz, den 13.12.2024 | Bubesheim, den 13.12.2024 |
| Gemeinde Kötz | Gemeinde Bubesheim |
| Reinhard Uhl | Gerhard Sobczyk |
| 2. Bürgermeister | 1. Bürgermeister |
Kötz, den 13.12.2024
Verwaltungsgemeinschaft Kötz
Sabine Ertle
Gemeinschaftsvorsitzende