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Amtsblatt der VG Kötz und der Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 1/2025
Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Kötz
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Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Musikschule Kötz-Bubesheim

Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb

der Musikschule Kötz-Bubesheim

zwischen

der Gemeinde Kötz,

vertreten durch den 2. Bürgermeister, Herrn Reinhard Uhl,

der Gemeinde Bubesheim,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herrn Gerhard Sobczyk,

und

der Verwaltungsgemeinschaft Kötz,

vertreten durch die Gemeinschaftsvorsitzende,

Frau 1. Bürgermeisterin Sabine Ertle,

wird gem. Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Musikschule Kötz-Bubesheim getroffen:

§ 1

Gegenstand der Zweckvereinbarung

1.

Die Gemeinde Kötz und die Gemeinde Bubesheim übertragen nach Auflösung des Vereins Musikschule Kötz e.V. den Betrieb der Musikschule Kötz-Bubesheim ab dem 01.01.2025 der Verwaltungsgemeinschaft Kötz.

Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen. Sie erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebühren-/Entgeltgestaltung. Sie berücksichtigt insbesondere die Leitlinien und Hinweise der kommunalen Spitzenverbände zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt-Gutachtens Musikschule.

§ 2

Befugnisse

Die für eine sachgerechte Erfüllung der in § 1 festgelegten Aufgaben erforderlichen Befugnisse, einschließlich Gebührenerhebung und Satzungshoheit, werden der Verwaltungsgemeinschaft Kötz übertragen.

§ 3

Aufnahme

  1. Interessenten der beteiligten Kommunen sind im Verhältnis der Einwohnerzahlen, bzw. nach der Regelung 2/3 Kötz – 1/3 Bubesheim aufzunehmen.
  1. Interessenten aus Kommunen, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, können aufgenommen werden, soweit die Kapazität der Musikschule noch nicht ausgelastet ist. Interessenten der beteiligten Kommunen haben Vorrang.

§ 4

Finanzierung, Umlage

  1. Soweit die Kosten des Betriebs nicht durch staatliche Zuwendungen, einer angemessenen Gebühr (näheres wird in der Gebührensatzung geregelt) oder sonstiger Einnahmen gedeckt werden, tragen die beteiligten Kommunen das entstandene Defizit im Verhältnis der Einwohner, bzw. 2/3 Kötz – 1/3 Bubesheim.
  1. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zweckvereinbarung ist die Defizithöhe, welche die Kommunen übernehmen auf 120.000,00 € / Jahr begrenzt. Dieser Betrag kann durch entsprechenden Beschluss durch die jeweiligen Kommunen angepasst werden.
  2. Zum Ende eines Haushaltsjahres ist die Defizitabrechnung vorzunehmen.

§ 5

Räumlichkeiten

Die Kommunen stellen für den Musikschulbetrieb geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume sowie Proben- und Konzerträume im benötigten Umfang kostenneutral und gebührenfrei unter Freistellung von jeglicher Haftung zur Verfügung. Sollten die Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Maße zu Verfügung stehen, kann der Unterricht nicht vor Ort abgehalten werden.

Die Kommunen tragen die auf diese Räume ggf. entfallenden Unterhalts- und Bewirtschaftungskosten. Das Hausrecht bleibt bei den Kommunen. Für gemischte Nutzung von Räumlichkeiten treffen die Kommunen eigene Regelungen.

§ 6

Dauer, Kündigung

  1. Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  1. Eine ordentliche Kündigung kann nur zum 31.08. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten erfolgen.

§ 7

Schriftform

Diese Zweckvereinbarung, ebenso wie mögliche Änderungen, die Aufhebung und eine Kündigung, bedürfen der Schriftform.

Die Zweckvereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat Kötz, Gemeinderat Bubesheim und der der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kötz.

§ 8

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen

§ 9

Streitigkeiten

Treten beim Vollzug dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auf, so soll das Landratsamt zur Vermittlung und Schlichtung angerufen werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Zweckvereinbarung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Kötz, den 13.12.2024

Bubesheim, den 13.12.2024

Gemeinde Kötz

Gemeinde Bubesheim

Reinhard Uhl

Gerhard Sobczyk

2. Bürgermeister

1. Bürgermeister

Kötz, den 13.12.2024

Verwaltungsgemeinschaft Kötz

Sabine Ertle

Gemeinschaftsvorsitzende