Die Verwaltungsgemeinschaft Kötz erlässt aufgrund Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), der Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Musikschule Kötz-Bubesheim vom 13.12.2024 und den Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Schulträger
§ 2
Auftrag
Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung in der kommunalen Bildungslandschaft. Sie erfüllt einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung und kooperiert mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und ggf. weiteren Kooperationspartnern. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.
§ 3
Aufbau, Angebot, Unterrichtsbedingungen, Schulordnung
Der innere Aufbau der Musikschule, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen entsprechen der Sing- und Musikschulverordnung sowie dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen und werden in einer Schulordnung, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, niedergelegt.
§ 4
Gebühren
Die Nutzer des Musikschulangebots leisten einen finanziellen Eigenbeitrag zu den Kosten der Musikschule in Form von Gebühren. Diese werden in einer Gebührensatzung festgelegt und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
§ 5
Räumlichkeiten
Gemäß der Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Musikschule Kötz-Bubesheim vom 13.12.2024 stellt der Träger, bzw. die Kommunen Kötz und Bubesheim für den Musikschulbetrieb geeignete Unterrichts- und Verwaltungsräume im benötigten Umfang zur Verfügung.
§ 6
Leiter der Musikschule
Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Diese wird vom Träger der Musikschule angestellt.
| Der Leitung obliegen | ||
| 1. | die Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen und die ständige | |
| Kontaktpflege zu den Akteuren in der kommunalen Bildungslandschaft, | ||
| 2. | die musikalisch-pädagogische Leitung, insbesondere | |
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| a) | Verantwortung der Lehrstoffe, -inhalte und -methoden, |
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| b) | Führung des Kollegiums, |
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| c) | Beratung von Schülern und Eltern, |
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| d) | Entwicklung von Angebotsformen, |
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| e) | fachliche Information und Weiterbildung, |
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| f) | künstlerische Aktivitäten. |
| 3. | die organisatorische Leitung, insbesondere | |
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| a) | Einteilung der angestellten Lehrkräfte und Erstellung/Genehmigung des Stundenplanes, |
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| b) | Auswahl und Vorschlag für die Einstellung der Lehrkräfte, |
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| c) | Überwachung des Schulbetriebs, |
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| d) | Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und Einhaltung der Haushaltsmittel, |
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| e) | Planung und Ausgestaltung von Kooperationen, |
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| f) | Planung und Durchführung von Veranstaltungen, |
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| g) | Öffentlichkeitsarbeit, |
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| h) | Statistik, Analyse und konzeptionelle Planung. |
| 4. | die Verantwortung für das Qualitätsmanagement | |
§ 7
Lehrkräfte
An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte, die ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Sie werden vom Träger der Musikschule angestellt. Für die Einstellung von Lehrkräften hat die Schulleitung ein Vorschlagsrecht. Die Aufgaben der angestellten Lehrkräfte werden in einer Dienstanweisung näher geregelt, bzw. einzelvertraglich vereinbart.
§ 8
Vergütung
Für die Vergütung der Lehrkräfte und dem Leiter der Musikschule gelten die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
§ 9
Verwaltung
Für die Verwaltung stellt der Träger geeignetes Personal zur Verfügung.
§ 10
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Kötz, den 13.12.2024
Sabine Ertle
Gemeinschaftsvorsitzende
Anlage 1 zur Musikschulsatzung
§ 1
Aufgabe
Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung.
Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülern Möglichkeiten zum qualitätvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
§ 2
Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher
Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
| Die Musikschule gliedert sich in | |
| 1. | Elementarstufe/Grundstufe |
| 2. | Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe) |
| 3. | Ensemblefächer |
| 4. | Ergänzungsfächer |
| 5. | Studienvorbereitende Ausbildung |
| 6. | Kooperationen |
| 7. | Projekte und Veranstaltungen. |
Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.
Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
§ 3
Elementarstufe/Grundstufe
1. Eltern-Kind-Gruppe
| Alter | bis 3 Jahre |
| Voraussetzungen | Keine |
| Unterrichtsform | Gruppe 6 – 12 Kinder |
| Unterrichtseinheiten | 1 – 2 |
| Dauer | ca. 6 Monate |
2. Elementare Musikpädagogik (EMP) in Kindertagesstätten
| Alter | bis 6 Jahre |
| Voraussetzungen | Keine |
| Unterrichtsform | Gruppen/Großgruppen |
| Unterrichtseinheiten | 1 – 2 |
| Dauer | programmbezogen, örtlich bestimmt |
Angebote für das Alter von 3-Jährigen schaffen den Übergang von Eltern-Kind-Gruppen zur Musikalischen Früherziehung.
3. Musikalische Früherziehung/EMP in der Musikschule
| Alter | zwischen 4 und 6 Jahren |
| Voraussetzungen | Keine |
| Unterrichtsform | Gruppen 6 – 12 Kinder |
| Unterrichtseinheiten | 1 – 2 |
| Dauer | 2 Jahre |
4. a) Musikalische Grundausbildung/EMP
| Alter | zwischen 6 und 8 Jahren |
| Voraussetzungen | Keine |
| Unterrichtsform | Gruppen 6 – 12 Kinder |
| Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
| Dauer | 1 - 2 Jahre |
4. b) Singklassen
| Alter | zwischen 5 bzw. 6 und 8 Jahren |
| Voraussetzungen | Keine |
| Unterrichtsform | Gruppen 10 – 20 Kinder |
| Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
| Dauer | 1 - 2 Jahre |
5. Orientierungsangebote (z. B. Instrumentenkarussell)
| Alter | ab 5 Jahre |
| Voraussetzungen | möglichst Nr. 2 - 4 |
| Unterrichtsform | Gruppen/Großgruppen |
| Unterrichtseinheiten | 1 - 2 |
| Dauer | ca. 1 Jahr |
Orientierungsangebote ermöglichen in erster Linie eine gesicherte Auswahl und Entscheidung für den Instrumental-/Vokalunterricht.
6. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter)
| Alter | 6 - 9 Jahre |
| Voraussetzungen | Keine |
| Unterrichtsform | Klassen/Gruppen/Großgruppen |
| Unterrichtseinheiten | 1 – 2 |
| Dauer | Programmbezogen |
Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.
§ 4
Instrumental- und Vokalunterricht
| 1. | In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen |
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| a) Kinder: |
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| Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht. |
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| b) Jugendliche und Erwachsene. |
| 2. | Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen |
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| a) Streichinstrumente |
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| b) Zupfinstrumente |
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| c) Holzblasinstrumente |
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| d) Blechblasinstrumente |
|
| e) Tasteninstrumente |
|
| f) Schlaginstrumente |
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| g) Gesang |
| 3. | Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Schüler (45/60/75/90 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (30/45/60 Minuten pro Woche) erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung. |
§ 5
Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 6
Ergänzungsfächer
Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 7
Begabtenförderung/Studienvorbereitende Ausbildung
Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitendende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.
Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:
| - | Vokal-/Instrumentalunterricht: Zwei Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach |
| - | Ensemblefach |
| - | Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie |
Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung (FLP-Leistungsprüfung) in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung/studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.
§ 8
Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z.B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.
§ 9
Projekte und Veranstaltungen
Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
§ 10
Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
§ 11
Unterrichtsdauer
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.
§ 12
Anmeldung/Aufnahme
Anmeldungen sind bis zum 31.05. schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt).
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme oder eine bestimmte Unterrichtszeit besteht nicht.
Ebenso besteht kein Anspruch auf die Unterrichtsform und die Anzahl der Schüler. Die Einteilung erfolgt nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten.
Bei Neuanmeldungen werden Kinder und Jugendliche gegenüber Erwachsenen bevorzugt.
§ 13
Daten/Datenschutz
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt.
§ 14
Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
| 1. | Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des Kalenderjahres schriftlich zugehen. |
| 2. | Während des Schuljahres können Schüler nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. |
|
| Sie bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. |
| 3. | Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen (personelle, räumlich oder sonstige organisatorische Gründe) oder bei Verstößen gegen diese Satzung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. dem gesetzlichen Vertreter das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. |
| 4. | Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler, bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, das eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlussgründe sind beispielsweise mangelnde Disziplin oder Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsgebühren. |
| 5. | In den Fällen 2.-4. Erfolgt eine Gebührenstornierung frühestens zum Ende des darauffolgenden Monats. |
§ 15
Verhinderung
Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
§ 16
Unterrichtsausfall
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben.
Kann der Unterricht bei Erkrankung der Lehrkraft nicht nachgeholt oder vertreten werden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch.
§ 17
Unterrichtsstätten
Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.
§ 18
Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
§ 19
Bild-, Film und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung (unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben) zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.)
Wenn keine Einwilligung vorliegt, können Schüler nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.
Video- und Tonaufnahmen der Lehrkraft im Unterricht, in den Konzerten und sonstigen Veranstaltungen sind nur mit Erlaubnis der Lehrkraft gestattet. Das Hochladen von Videos auf Video- und Internetportalen wie Facebook, YouTube und Co. ist nur mit Einverständnis von Lehrkraft und Schulleitung erlaubt.
§ 20
Öffentliches Auftreten
Der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.
§ 21
Fremdunterricht
Schüler des Bereichs Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schüler des Bereichs Instrumentalunterricht ist es grundsätzlich untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule zusätzlichen Unterricht zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
§ 22
Instrumente
Grundsätzlich sollten Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen.
§ 23
Bescheinigung
Dem Schüler wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
§ 24
Unfallversicherung
Die Schüler der Musikschule sind unfallversichert.
§ 25
Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen (Bundesseuchengesetz) für Schulen anzuwenden.
§ 26
Haftung
Die Besucher der Musikschule (Schüler und Teilnehmer), bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung von Schuleigentum und Unterrichtsräumen, die zur Nutzung überlassen wurden, verantwortlich. Sie haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Beschädigungen und Entwendungen.
Eine Haftung der Musikschule für Sach- und Vermögensschäden wird nicht übernommen.
Kötz, den 13.12.2024
Sabine Ertle
Gemeinschaftsvorsitzende